Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

selbe wird jaͤhrlich am ersten Juli fuͤr das abgelaufene Bilanzjahr, gegen Ein- 
lieferung der Dividendenscheine, in Berlin und an den sonst noch bekannt zu 
machenden Stellen bezahlt. 
Die Dividendenscheine verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jah- 
ren vom Faͤlligkeitstermine an gerechnet; dies wird auf denselben vermerkt. 
Artikel 45. 
Wenn die nach Art. 43. festgestellte Bilanz einen Verlust ergiebt, das 
heißt, wenn nicht nur kein Ueberschuß, aus welchem die Zahlung irgend eines 
Theiles der den Aktionairen nach Art. 44. vorweg gebuͤhrenden Rente zeschehen 
könnte, sondern noch ein Defizit sich herausstellt, so ist dasselbe aus dem Re- 
servefonds zu decken. 
Möchte derselbe hierfür nicht ausreichen, so ist der in den folgenden Jah- 
ren sich ergebende Gewinn zur Wiederergänzung des Grundkapitals zu ver- 
wenden, und erst nachdem dieselbe bewirkt ist, beginnt wiederum die im Art. 44. 
festgesetzte Gewinnverwendung. 
Sobald und so lange der Reservefonds auf Höhe von rn Prozent 
des emittirten Grundkapirals ist, fällt der Zuschuß hierzu aus dem Gewinn 
(Art. 44.) fort. 
Artikel 46. 
Die Bilanz wird bekannt gemacht. 
Der in der Generalversammlung von dem Vorstande zu erstattende Jah- 
resbericht über das Geschäft (Art. 67.) wird gedruckt, und es werden die 
Stellen bekannt gemacht, wo derselbe von den Aktionairen in Empfang genom- 
men werden kann. 
Siebenter Titel. 
Die Verwaltung. 
Erster Abschnitt. 
Der Vorstand; die Gesellschaftsbeamten. 
Artikel 47. 
Der Vorstland besteht aus drei von dem Verwaltungsrathe zu ernennenden 
Mitgliedern; es bleibt vorbehalten, zeitweise nur zwei, oder auch mehr als drei 
Mitglieder anzustellen. Ueber die Ernennung ist ein gerichtliches oder notarielles 
Protokoll aufzunehmen. 
Eine etwa erforderliche Stellvertretung ordnet der Verwaltungsrath an. 
Vor dem Eintritt in ihr Amt werden die Vorstandsmitglieder durch 
Handschlag geloben, ihre statutmäßigen Plichten und insbesondere die Be- 
stummungen über die Garantieen der Sicherheit der Hypothekenbriefe gewissen- 
haft zu erfüllen. 
(r. 5877) Der
	        
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