Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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d0 wenn durch die Anstellung ein vom Vorstande aufgestellter und vom 
Verwaltungsrathe genehmigter Jahresbesoldungs-Etat überschritten wird. 
Ohne Zustimmung der Generalversammlung darf kein Vorstandsmitglied 
und auch kein anderer Beamter der Gesellschaft vertragsmäßig für längere 
Zeit als zehn Jahre angestellt werden. 
Pensionen dürfen nicht gewährt werden, insofern nicht in Ausnahme- 
fällen der Verwaltungsrath und die Generalversammlung die Genehmigung 
ertheilen. Auf Pensionen oder Unterstätzungen aus einem für diesen Zweck zu 
bildenden Fonds, zu welchem die Gesellschaftsbeamten beitragen, ist vorstehende 
Vorschrift nicht anwendbar. 
Artikel 51. 
Die Vorstandsmitglieder und die sonstigen Beamten oder Angestellten 
der Gesellschaft können wegen Dienstvergehen, wegen Fahrlässigkeit oder Un- 
tüchtigkeit in den ihnen obliegenden Funklionen oder aus moralischen Gründen 
vom Dienste suspendirt und entlassen, und es kann die Suspension und Ent- 
lassung ausgesprochen werden: 
a) in Beziehung auf Vorstandsmitglieder: die Suspension durch einen 
Beschluß des Verwaltungsrathes; die Entlassung auf dessen Antrag 
durch die Generalversammlung; 
b) in Beziehung auf die vom Vorstande nach Artikel 50. mit Genehmi- 
gung des VBealnngsrares angestellten Beamten: die Suspension 
durch einen einstimmig gefaßten Beschluß des Vorstandes, oder wenn 
diese Einstimmigkeit nicht erzielt ist, durch die in diesem Falle dem 
Präsidenten des Verwaltungsrathes vorbehaltene Entscheidung; die Ent- 
lassung vermittelst eines vom Verwaltungsrathe gefaßten Beschlusses, 
dem wenigstens zehn Mitglieder beigestimmt haben; 
c) in Beziehung auf andere Beamte oder Angestellte: die Suspension 
durch Beschluß des Vorstandes, oder auch durch ein einzelnes hierzu 
besonders vom Verwaltungsrathe autorisirtes Vorstandsmitglied; die 
Entlassung durch den Verwaltungsrath selbst vermittelst eines einfachen 
Majoritätsbeschlusses. 
Innerhalb sechs Monaten, vom Tage des die Suspension aussprechen- 
den Beschlusses an gerechnet, muß entweder die Entlassung ausgesprochen sein, 
oder die Suspension wieder aufgehoben werden. 
Der Beamte oder Angestellte, auf dessen Entlassung angetragen wird, 
ist davon wenigstens vierzehn Tage vor dem Tage, an welchem über den An- 
trag Beschluß gefaßt werden soll, an seinem Domizil oder seinem gewöhnlichen 
Aufenthaltsorkte schriftlich zu benachrichtigen; er kann sich bei der Eelle, welche 
über den Antrag zu entscheiden hat, in eigener Person schriftlich oder mündlich 
vertheidigen. 
Die Entlassung hat zur Folge, daß alle dem Entlassenen vorher vertrags- 
mäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Tantieme, 
Entschädigung oder andere Vortheile sofort erlöschen. 
Jahrgang 18684. (Nr. 5877.) 36 Ar-
	        
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