Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

– 258 — 
Artikel 52. 
Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 51. kann — auch ohne 
Angabe von Gründen — jederzeit der mit einem Beamten oder Angestellten 
bestehende Dienstvertrag in der Art aufgehoben werden, daß dieser entweder 
sofort oder nach einer bestimmten Zeit aufhört, und der Beamte oder Ange- 
stellte ausscheidet. 
Diese Aufhebung des Vertrages kann in Beziehung auf Vorstands- 
mitglieder nur durch einen einstimmig gefaßten Beschluß des Verwaltungsrarhes 
in einer Sitzung geschehen, der wenigsiens zwölf Mitglieder beiwohnen; in Be- 
ziehung auf andere Beamte oder Angestellte der Gesellschaft durch einen ein- 
stimmig von dem Vorstande gefaßten und von dem Verwaltungsrathe be- 
Hähigten Beschluß, dem wenigstens acht Mitglieder des letzteren beigestimmt 
aben. 
Bis zu dem Tage, auf welchen die Aufhebung des Vertrages in vor- 
bezeichneter Weise beschlossen worden ist, werden die durch denselben dem 
Beamten oder Angestellten zustehenden Ansprüche auf Emolumente oder Vor- 
theile jeglicher Art ratirlich vergütet, und außerdem erhält er noch für sechs 
weitere Monate seine feste Besoldung, jedoch nicht die Vergütung anderweiter 
sibehhereune oder Vortheile; weitere Ansprüche an die Gesellschaft finden 
nicht statt. 
Die Bestimmungen der Artikel 51. und 52. sind als integrirender Theil 
der Dienstverträge von den Beamten oder Angestellten anzuerkennen. 
Zweiter Abschnitt. 
Der Verwaltungsrath. 
Artikel 53. 
Der Verwaltungsrath besteht aus funfzehn, von der Generalversamm- 
lung zu wählenden Mitgliedern, von welchen wenigstens acht in Berlin woh- 
nen, und wenigstens fünf außerhalb Berlin im Inlande wohnende Gutsbesitzer 
sein müssen. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes fungiren fünf Jahre, dergestalt, 
daß jährlich drei Mitglieder ausscheiden; bis die Keze im Austritt sich gebil- 
det hat, entscheidet darüber das Loos. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Scheidet vor Ablauf der Amtsdauer ein Mitglied aus, so wird dessen 
Stelle nur bis zu jenem Ablaufe ersetzt. Interimistisch bis zur nächsten Ge- 
neralversammlung kann der Verwaltungsrath einen Ersatzmann ernennen; der 
desfallsige Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu protokolliren. 
We ein Mitglied sich in einem der im Artikel 23. a. b. c. bezeich- 
neten Fälle befinden sollte, scheidet dasselbe aus. 
Jedes Mitglied muß wenigstens zwanzig Aktien der Gesellschaft besitzen, 
die in ihrem Archio während dessen Amtsdauer zu deponiren sind. 
Die
	        
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