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Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes sind bei ihrem Aus-
tritt und bei jeder Neuwahl bekannt zu machen.
Artikel 54.
Abgesehen von der im Artikel 53. bestimmten Amtsdauer hat eine Neu-
wahl für sämmtliche Mitglieder stattzufinden, wenn dies von dem Verwal-
tungsrathe mit einer Majorität von wenigstens zehn seiner Mitglieder be-
schlossen wird.
Außerdem wird eine integrale Neuwahl nach Artikel 67. vorbehalten.
Artikel 55.
Der Verwaltungsrath wählt jährlich seinen Präsidenten, sowie einen
ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die den Prdsidenten in Verhinderungs-
fallen in allen Funktionen ersetzen. Alle drei müssen den in Berlin wohnenden
Mitgliedern angehören. Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit;
ist diese nicht bei der ersten Wahlhandlung erreicht, so wird die Wahl nach den
Vorschriften des dritten Alineas des Artikels 70. vollzogen.
Die Sitzungen des Verwaltungsrathes werden in Berlin gehalten; doch
kann auf den Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder der Präsident auch an
einem anderen Orte des Inlandes eine Sitzung anberaumen.
Artikel 56.
Der Verwaltungsrath beräth und beschließt entweder als Plenum, zu
dessen Sitzungen sämmtliche Mitglieder berufen werden, oder als Abtheilung
der Berliner Mitglieder. ·
Folgende Gegenstände gehören zum Ressort des Plenums:
a) die an die Generalversammlung ergehenden Mittheilungen oder Anträge
des Verwaltungsrathes, insbesondere auch die Feststellung der Bilanz
und die Ertheilung der Decharge an den Vorstand;
b) die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, resp. ihrer
Stellvertreter, sowie die dem Verwaltungsrathe nach Art. 50. vor-
behaltene Genehmigung der Anstellung von Beamten und Agenten;
c) alle Beschlüsse oder Entscheidungen, für welche statutmäßig eine stärkere
Stimmenmehrheit des Verwaltungsrathes, als nur die absolute, erfor-
derlich ist;
d) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Verwaltungs-=
rathes, sowie die Ernennung von Ersatzmannern (Art. 53.);
e) die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für hypothekarische Dar-
lehne und für die Ausgabe von Hypothekenbriefen, sowie die näheren
Bestimmungen, in welcher Weise Seitens des Verwaltungsrathes durch
Unterschrift eines Mitgliedes auf die auszugebenden Hypothekenbriefe
(Nr. 5877) 36“ At-