Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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f) die beiden Lützlower Dammgraben, 
6) der Grenzgraben zwischen Lützlow und der Gemeinde Gramzow, so- 
genanntes Gramzower Mühlenfließ, 
h) der Grenzgraben zwischen dem Dominium Jichow und den fiskalischen 
Wendemarkschen Wiesen, 
i) der Grenzgraben zwischen dem Schulamt Seehausen und dem Do- 
mainen-Vorwerk Grünow, 
k) der Schönow-Blumberger Grenzgraben, 
1) der Wartin-Blumberger Grenzgraben, 
m) der Blumberger Schneidemühlen-Graben, 
Mn) der Passower Holzgraben, 
o) der neue Hauptgraben auf Stendeler Flur, 
pP) der alte Hauptgraben auf Stendeler Flur, 
q) der Stendel-Niederlandiner Grenzgraben, 
r) der fiskalische Graben, sogenannte Torfgraben, 
s) der faule Graben, 
1) die neue Welse. 
Zur Schau dieser Gräben ernennt der Vorstand des Verbandes die 
nöthigen Schaukommissionen. Dieselben treten in der letzten Hälfte des Monats 
April oder in der ersien Hälfte des Monats Mai, je nach den Witterungs- 
und Wasserverhältnissen, zusammen, besichtigen unter Zuziehung der Räumungs- 
Verpflichteten die ihrer Schau unterliegenden Gräben, wobei diese Raumungs- 
Verpflichteten nach Vorschrift der Schaukommission gehalten sind, die erforder- 
lichen Cirkulaire weiter zu befördern und Maaßregeln zu treffen, nach denen 
die Schaukommissionen im Stande sind, die betreffenden Gräben zu besichrigen. 
Die Kommissionen setzen fest, was die Räumungs-Verpflichteten zur Herstellung 
eines geordneten Wasserlaufs zu thun haben und binnen welcher Frist solches 
eschehen sein muß. Halten die Kommissionen es nach den Witterungsver- 
Sölmigen für nöthig, so bleibt ihnen überlassen, noch im Herbste eine Nachschau 
eintreten zu lassen. 
Ihre Bestimmungen übergeben sie schriftlich den betreffenden Guts= oder 
Gemeindevertretern sogleich nach der Schau. 
Nach Ablauf der von ihnen gesetzten Frist besichtigen die Schaukommis- 
sionen die Graben aufs Neue. Finden sie dabei, daß ihre Vorschriften gar nicht 
oder doch nur unvollkommen zur Ausführung gelange sind, so lassen sie selbst. 
auf die ihnen geeignet scheinende Weise die Räumung sofort ausführen und 
zeigen dem Vorstande des Verbandes die entstandenen Kosten an, machen auch 
Vorschläge wegen der von den Verpflichteten einzuziehenden Strafen. 
Der Vorstand zieht die emstandenen Raäumungskosten von den Verpflich- 
teten durch Exekution ein und setzt die Strafen fest nach der von den betheilig- 
ten Regierungen zu erlassenden Polizeiverordnung. 
ie Zahlung der Strafe wird dem Schuldigen durch Mandat aufgege- 
ben. Dieser kann dagegen binnen zehn Tagen sich auf richterliches Gehör be- 
(r. 5881.) 39° rufen.
	        
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