Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die Einwendungen gegen das Kataster werden vom Regierungskommissarius 
durch Sachverständige unker Zuziehung der Beschwerdeführer und eines Abge- 
ordneten des Vorstandes geprüft. Diese Sachverständigen, und zwar: ein Feld- 
messer, ein landwirthschaftlicher Boniteur und ein Forft-Sachversländiger, denen 
auch ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Re- 
gierung in Potsdam auf Vorschlag des Vorstandes des Verbandes ernannt. 
Mit dem Ergebniß der Untersuchung werden die Betheiligten, naͤmlich 
die Beschwerdefuͤhrer einerseits und der Vorstands-Abgeordnete andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Ergebniß der Untersuchung einver- 
standen, so wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden die 
Verhandlungen an die Regierung zu Potsdam zur Entscheidung über die Be- 
schwerden eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ertscheidung 
sulästeuns dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdefuͤhrer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung in Potsdam aus- 
gefertigt. 
Jeder im Kataster Aufgeführte hat den ausgeschriebenen Beitrag bei 
Vermeidung der Exekution in der vom Vorstande vorgeschriebenen Frist zur 
Verbandskasse zu zahlen. 
Die Exekutioh findet auch gegen Inhaber und Mchter des betheiligten 
Grundstücks vorbehaltlich ihres Regresses gegen die eigentlich Verpflichte- 
ten statt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations= 
Verfahrens erfolgen, sobald das Kataster aufgestellt ist, mit Vorbehalt späterer 
Ausgleichung. 
g. 6. 
Berichtigungen des Katasters treten jeder Zeit ein, wenn sich der Grund- 
besitz der einzelnen Betheiligten durch Parzellirungen oder durch die Ausfüh- 
rung der Anlagen selbst ändert. Alle zehn Jahre nach der Ausfertigung des 
Katasters durch die Regierung in Potsdam kann die Revision des Katasters 
vom Worstande beschlossen werden. Dabei ist das für die erste Aufstellung des 
Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
S. 7. 
Der Vorstand besteht während der ersten Ausführung der Regulirung Von Vor. 
aus einem Vorsitzenden, londt und de 
aus einem Bautechniker, Derbandes. 
welche beide der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernennt, 
und aus sechs von den Grundbesitzern gewählten Mitgliedern und eben so 
viel Stellvertretern. 
(Nr. 5881.) Die
	        
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