Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die sechs Mitglieder und ihre Stellvertreter werden dergestalt gewaͤhlt, daß 
1) die fiskalischen Stationen der Regierungen zu Potsdam 
und Stetnnnn . .. .... .. .. 1 Mitglied, 
2) nachstehende Rittergürer und Gemeinden: zu Schwane- 
berg, Schmölln, Wollin, Radewitz, Grünz, Sommersdorf, 
Wartin, Lützlow, Gramzow, Kleinow, Zichho. 1 Mitglied, 
3) Rittergüter und Gemeinden zu Blumberg, Passow, Schs- 
now, Pinnow, Mrroonrnrnr 1 Mitglied, 
4) die Gräflich von Redernschen Besitzungen: die Rittergüter 
zu Stendel, Heinersdorf, Hohenfelde und die 4 Bauer- 
güter zu Cnoooo .. 1 Mitglied, 
5) Rittergüter und Gemeinden zu Niederlandin, Jamickow, 
Cummerow, Cunow und die Gemeinde Stendle . . . . 1 Mitglied, 
6) Rittergüter und Gemeinden zu Berkholz, Meyenburg, und 
die Gemeinden Heinersdorf und Blumenhagen, desgleichen 
die Stadt Vierradden .. 1 Mitglied 
und eben so viele Stellvertreter auf sechs Jahre wählen. Alle zwei Jahre scheidet 
ein Driktheil aus. Die beiden ersten Male entscheidet über die Personen der 
Ausscheidenden das Loos. Die Wahl erfolgt in jedem Abschnitte unter Lei- 
tung eines von der Regierung in Poksdam zu ernennenden Kommissars der- 
gestalt, daß jedes Gut und jede Gemeinde dabet eben so viele-Stummen abgeben, 
als sie von je fünf Normalmorgen zur Regulirung Beitrage leisten. Die Ritter- 
gutsbesitzer können ihre Stimmen entweder selbst abgeben, oder ihre Pächter, 
Vorser, Verwalter oder sonstige Bevollmächtigte dami beauftragen. Vormün- 
der vertreten ihre Mündel, Ehemänner ihre Ehefrauen. Die Gemeinden geben 
dagegen ihre Stimme in der Gesammtheit ab, zu welchem Behufe sie zum 
Wahltermin mit Vollmacht versehene Deputirte abschicken. Wählbar ist jedes 
Mitglied der sechs Wahlbezirke, vorausgesetzt, daß es sich im Vollgenuß der 
bürgerlichen Ehrenrechte besindet. Für die fiskalischen Stationen, die Ritter= 
gursbesitzer und die Stadt Vierraden können auch deren Beamte oder Pächter 
gewählt werden. 
g. 8. 
Nach der Ausführung der Regulirung scheiden beide Regierungskommis- 
sarien aus. Der Vorsitzende wird dann von den sechs Mitgliedern des Vor- 
standes resp. deren Stellvertretern auf zwölf Jahre gewählt. Es ist nicht nöthig, 
daß derselbe als Grundbesitzer dem Verbande angehört. Die Wahl bedarf 
der Bestätigung der Regierung in Polsdam. Wird die Bestätigung versagt, 
so findet eine Neuwahl statt. Findet auch diese keine Bestcktigung, so ernennt 
die Regierung den Vorsitzenden auf höchstens drei Jahre. 
g. 9. 
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstands- 
sitzungen und ladet dazu die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Be- 
ra-
	        
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