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scheine ertheilt. Sie koͤnnen durch Indossament mit Genehmigung der Haupt-
direktion uͤbertragen werden.
Durch diese Genehmigung wird jedoch der urspruͤngliche Aktionair nur
dann von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Ruͤckstandes befren, wenn er von
der Haupddirekrion ausdrückuch unter Annahme des neuen Erwerbers an seiner
Stelle von seiner Verbindlichkeit entbunden ist.
Die Aushändigung der Aktiendokumente an die Zeichner erfolge erst nach
Berichtigung der letzten Ratenzahlung. Dem Gründungskomité und später der
Hauptdirektion der Preußischen Hyporheken-Aktienbank bleibt das Recht der Zu-
rückweisung und Reduktion der Jeichnungen vorbehalten.
K. 8.
Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß H. 7. ausgeschriebene
Rate nicht einzahlt, verfallt in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des
Berrages derselben, und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Kon-
ventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung, oder durch ein mit-
telst der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben, mit vierwöchentlicher
Frist aufgefordert.
Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe noch-
mals mit vierwdchentlicher Frist durch offenrliche Bekann#machung oder durch
ein mit der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben wiederholt.
Bleibt auch diese dritre Aufforderung erfolglos, so ist die Hauptdirektion
berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege Rech-
tens zur Zaylung der betreffenden Rate nebst Konventionalstrafe und 6 Prozent
Verzugszinsen vom Tage des Ablaufs der dritten Zahlungsfrisi an in Anspruch
zu nehmen, oder aber seine Zeichnung mittelst öffenrlicher Bekanmmachung für
erloschen, die auf dieselbe etwa geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesell-
schaft für verfallen und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten
Bescheinigungen, sowie die Inkerimsscheine über die auf dieselben geleisieren Ra-
tenzahlungen für nichtig zu erklären.
An Stelle der ". erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Ergänzung
des Grundkapirals der Gesellschaft neue Zeichnungen angenommen, auf welche
nach dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen
gezahlten Raten angerechnet werden können.
K 9.
Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Flligkeitstage nicht
abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist aber ein Dioi-
dendenschein verloren gegangen und der Verlust der Hauptdirektion innerhalb
obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Oividendenscheins noch innerhalb
einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden praklusioischen Frist
von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht erwa der DOividendenschein inzwischen
von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. Die Gesellschaft wird durch
Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dioidendenscheins nicht verpflich-
tet, die Legitimation eines etwaigen Prásentanten desselben zu prüfen, oder die
Me-