Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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scheine ertheilt. Sie koͤnnen durch Indossament mit Genehmigung der Haupt- 
direktion uͤbertragen werden. 
Durch diese Genehmigung wird jedoch der urspruͤngliche Aktionair nur 
dann von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Ruͤckstandes befren, wenn er von 
der Haupddirekrion ausdrückuch unter Annahme des neuen Erwerbers an seiner 
Stelle von seiner Verbindlichkeit entbunden ist. 
Die Aushändigung der Aktiendokumente an die Zeichner erfolge erst nach 
Berichtigung der letzten Ratenzahlung. Dem Gründungskomité und später der 
Hauptdirektion der Preußischen Hyporheken-Aktienbank bleibt das Recht der Zu- 
rückweisung und Reduktion der Jeichnungen vorbehalten. 
K. 8. 
Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß H. 7. ausgeschriebene 
Rate nicht einzahlt, verfallt in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des 
Berrages derselben, und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Kon- 
ventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung, oder durch ein mit- 
telst der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben, mit vierwöchentlicher 
Frist aufgefordert. 
Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe noch- 
mals mit vierwdchentlicher Frist durch offenrliche Bekann#machung oder durch 
ein mit der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben wiederholt. 
Bleibt auch diese dritre Aufforderung erfolglos, so ist die Hauptdirektion 
berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege Rech- 
tens zur Zaylung der betreffenden Rate nebst Konventionalstrafe und 6 Prozent 
Verzugszinsen vom Tage des Ablaufs der dritten Zahlungsfrisi an in Anspruch 
zu nehmen, oder aber seine Zeichnung mittelst öffenrlicher Bekanmmachung für 
erloschen, die auf dieselbe etwa geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesell- 
schaft für verfallen und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten 
Bescheinigungen, sowie die Inkerimsscheine über die auf dieselben geleisieren Ra- 
tenzahlungen für nichtig zu erklären. 
An Stelle der ". erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Ergänzung 
des Grundkapirals der Gesellschaft neue Zeichnungen angenommen, auf welche 
nach dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen 
gezahlten Raten angerechnet werden können. 
K 9. 
Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Flligkeitstage nicht 
abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist aber ein Dioi- 
dendenschein verloren gegangen und der Verlust der Hauptdirektion innerhalb 
obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Oividendenscheins noch innerhalb 
einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden praklusioischen Frist 
von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht erwa der DOividendenschein inzwischen 
von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. Die Gesellschaft wird durch 
Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dioidendenscheins nicht verpflich- 
tet, die Legitimation eines etwaigen Prásentanten desselben zu prüfen, oder die 
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