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Realisation des Scheins zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des
Scheins bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Betrag des-
selben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verlorener Divi-
dendenscheine finder nicht siarr.
K. 10.
Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung
der neuen Serie an Diovidendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon
nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie.
Ist aber vorher der Verlust des Talons der Hauptdirektion angezeigt
und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen
worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die sireitigen Ansprüche auf
die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.
g. 11.
Verlorene Aktien unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande
der Gesellschaft bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin nachzusuchen ist.
Auf Grund des rechtskräftigen Amortisationsurtels erfolgt die Au-ferti-
gung und Ausreichung einer neuen Aktie unter neuer Nummer auf Kosien des
Anrragstellers.
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber
beschadigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß
über ihre Richrigkeit kein Zweifel obwaltek, so ist die Hauprdirektion ermächtigt,
gegen Einlieferung der beschédigten Papiere neue gleichartige Papiere auf
Kosten des Inhabers, unter gleichen Nummern, auszufertigen und auszureichen.
K. 12.
Rechtsstreitigkeiren zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen wegen
rückständig gebliebener Einzahlungen (GF. S.) und der dadurch verwirkten Kon-
ventionalstrafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft an-
hängig zu machen, welchem sich ein jeder Aklienzeichner und dessen Rechts-
nachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung
kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.
Alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstande
und ihren Aktionairen, die sich auf Gesellschaftsangelegenheiten beziehen, werden
durch Schiedörichter entschieden, die in Berlin ihren Wohnsitz haben müssen.
Eine jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Interesse
einander gegenüberstehen, diese gemeinschaftlich, wählen einen Schiederichter.
Verzögert eine Parrei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger als vierzehn
Tage, nachdem ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennung des von dem
oder den Provokanten gewählten Schiedsrichters schriftlich zugegangen ist, so
geht das Recht zur Wahl des zweilen Schiedsrichters auf die provozirende
Partei über. Em Obmann ist demnächst von beiden Schiedsrichtern zu wählen
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