Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 289 — 
Realisation des Scheins zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des 
Scheins bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Betrag des- 
selben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verlorener Divi- 
dendenscheine finder nicht siarr. 
K. 10. 
Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung 
der neuen Serie an Diovidendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon 
nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie. 
Ist aber vorher der Verlust des Talons der Hauptdirektion angezeigt 
und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen 
worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die sireitigen Ansprüche auf 
die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
g. 11. 
Verlorene Aktien unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande 
der Gesellschaft bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin nachzusuchen ist. 
Auf Grund des rechtskräftigen Amortisationsurtels erfolgt die Au-ferti- 
gung und Ausreichung einer neuen Aktie unter neuer Nummer auf Kosien des 
Anrragstellers. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber 
beschadigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß 
über ihre Richrigkeit kein Zweifel obwaltek, so ist die Hauprdirektion ermächtigt, 
gegen Einlieferung der beschédigten Papiere neue gleichartige Papiere auf 
Kosten des Inhabers, unter gleichen Nummern, auszufertigen und auszureichen. 
K. 12. 
Rechtsstreitigkeiren zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen wegen 
rückständig gebliebener Einzahlungen (GF. S.) und der dadurch verwirkten Kon- 
ventionalstrafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft an- 
hängig zu machen, welchem sich ein jeder Aklienzeichner und dessen Rechts- 
nachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung 
kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. 
Alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstande 
und ihren Aktionairen, die sich auf Gesellschaftsangelegenheiten beziehen, werden 
durch Schiedörichter entschieden, die in Berlin ihren Wohnsitz haben müssen. 
Eine jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Interesse 
einander gegenüberstehen, diese gemeinschaftlich, wählen einen Schiederichter. 
Verzögert eine Parrei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger als vierzehn 
Tage, nachdem ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennung des von dem 
oder den Provokanten gewählten Schiedsrichters schriftlich zugegangen ist, so 
geht das Recht zur Wahl des zweilen Schiedsrichters auf die provozirende 
Partei über. Em Obmann ist demnächst von beiden Schiedsrichtern zu wählen 
— und 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.