Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

g. 21. 
Kündbare Hypothekenbriefe können sowohl von dem Inhaber, als auch 
von der#Gesellschaft — jedoch in beiden Fällen nur zum 2. Juli oder zum 
2. Januar — mit sechsmonatlicher Frist gekündigt werden. 
Soll das Kündigungsrecht des Inhabers, zemäß der mit dem ersten Er- 
werber des Hypothekenbriefes vor Ausgabe des letzteren getroffenen Vereinba- 
rung, erst * Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden därfen, so 
wird dies bei der Ausgabe des betreffenden Hypothekenbriefes auf demselben 
vermerkt. 
Bei einer von Seiten des Hypothekenbrief-Inhabers erfolgenden Kündi- 
gung muß der Hypothekenbrief bei der Gesellschaft prasentirt und demnächst 
von letzterer die geschehene Kündigung auf demselben vermerkt werden. 
« Erfolgt die Kuͤndigung Seitens der Gesellschaft, so muß dieselbe durch 
oͤffentliche Bekanntmachung mittelst der Gesellschaftsblaͤtter stattfinden. 
Den kuͤndbaren Hypothekenbriefen werden Kupons fuͤr die halbjaͤhrlichen 
„Zinszahlungen nach dem Schema ll. nebst einem Talon nach dem Schema J. 
für fünf Jahre beigegeben. 
Kündbare Hypothekenbriefe dürfen zu keinem höheren, als dem Betrage 
derjenigen Hypothekenforderungen, welche die Preußische Hypotheken-Aktienbank 
mit gleicher Frisi ihren Schuldnern zu kündigen berechtigt ist, und höcbstens zum 
Betrage des baar eingezahlten Grundkapitals ausgegeben werden. 
F. 22. 
Die Preußische Hypotheken-Aktienbank darf Hypothekenbriefe nur bis zu 
einem, Betrage ausgeben, welcher zuvor durch erworbene Hypothekenforderungen 
edeckt ist. 
9 Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienen- 
den Hypothekenforderungen durch Amortisation, Rückzahlungen oder auf andere 
Weise vermindert, ist entweder von den emittirten HGypothetenktiesen aus der 
Circulation zu ziehen, oder durch andere Hypothekenforderungen zu ersetzen, der- 
gestalt, daß das vorstehend vorgeschriebene Deckungsverhal#immit stets aufrecht 
erhalten wird. 
S. . 
Die Sicherheit der Hypothekenbriefe und deren Zinsen wird gebildet: 
a) durch die in dem Tresor der Preußischen Hypotheken-Aktienbank depo- 
nirten Hypothekenforderungen von mindestens dem gleichen Betrage; 
b) durch das Grundkapital der Gesellschaft; 
P) überhaupt durch das gesammte Vermögen der Preußischen Hypotheken- 
Aktienbank, welches für die Verzinsung und Einlösung der Hypotheken- 
briefe unbedingt verhaftet ist. 
Jehegang 1884. MNr. 6882) 41 g. 24.
	        
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