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a) zum Zweck der Benutzung zu Gesellschaftslokalien,
b) Behufs Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschaftsforderungen;
im letzteren Falle soll auf die baldigste Wiederveraͤußerung der Grund-
stücke möglichst Bedacht genommen werden.
Vierter Titel.
Organisation.
S. 28.
Die Organe der Preußischen Hypotheken-Aktienbank sind:
1) die Hauptdirektion,
2) das Kuratorium,
3) die Generalversammlung.
K. 29.
Die Hauptdirektion besteht nach Besiimmung des Kuratoriums entweder
aus zwei oder aus drei Mitgliedern, welche vom Knatorim aus der Zahl der
Aktionaire zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll gewählt werden. «
Eöistzulässig,daßdieMitglicderderHaupkdikektiongleichzeititht-
gliedek des Kuratoriums sind; doch nehmen dieselben in diesem Falle nur an
en Emolumenten, welche den Mitgliedern der Hauptdirektion zustehen, Theil.
Der Präsident des Kuratoriums kann den Mitgliedern der Hauptdirek-
tion für den Fall ihrer Abwesenheit oder Behinderung aus der Zahl der Mit-
glieder des Kuratoriums oder der Gesellschaftsbeamten Stellvertreter bestellen.
Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Hauptdirektion und der für
dieselben ernannten Stellvertreter werden vom Kuratorium durch die Gesell-
schaftsblätter veröffentlicht. Die Mitglieder der Haupkdirektion und die Stell-
vertreter legitimiren sich durch ein Aktest des Präsidenten des Kuratoriums.
Die Hauprdirektion ist, sofern die Vermehrung ihrer Geschäfte solches
erfordert, zur Annahme von Hülfsarbeitern befugt. »
Die Hauptdirektion ist nur dann beschlußfaͤhig, wenn ihre Mitglieder, resp.
deren Stellvertreter, saͤmmtlich anwesend sind.
Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschlußfassung unter den
Mitgliedern der Direktion wird durch ein von dem Praͤsidenten des Kuratoriums
zu erlassendes Reglement festgesetzt.
Hülfsarbeiter haben nur berathende Stimme.
Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu ernennen,
oder ob ein Mitglied der Hauptdirektion mit der Funktion des Justitiars zu be-
trauen ist, beschließt das Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Justitiar
(Nr. 5882)) 415½ der