Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der Gesellschaft die Qualifikation zum Richteramte erforderlich. Die Mitglieder 
der Hauptdirektion und der Justitiar erhalten Gehalt. 
K. 30. 
Die Hauptdirektion bildet den Gesellschaftsvorstand in Gemäßheit des 
Art. 227. seq. des Handelsgesetzbuchs. Sie vertritt die Gesellschaft in außer- 
erichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Ge- 
chafte innerhalb der starutenmäaßigen Grenzen unter Beachtung der von dem 
Kuratorium und von der Generalversammlung innerhalb des der letzteren zu- 
gewiesenen Ressorts gefaßten Beschlüsse. Die Hauptdirektion stellt die Beamten 
der Gesellschaft, mit Ausnahme des vom Kuratorium zu ernennenden Justitiars, 
an und entläße dieselben. Sofern indeß das jährliche Einkommen eines Be- 
amten 1000 Thaler übersteigt, bedürfen die Anstellungsverträge der Genehmi- 
gung des Präsidenten des Kuratoriums. 
Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen von zwei Mil- 
gliedern der Hauptdirektion vollzogen werden. Für Korrespondenzen und Erlasse 
genügt die Unterschrift auch nur Eines Mitgliedes. 
Die Hauptdirektion ist zur selbsiständigen Bestellung und Entlassung von 
Agenten berechtigt. 
Die Hauptdirektion erstattet alljä4hrlich einen Geschäftsbericht an das 
Kuratorium zur Vorlegung in der ordentlichen Generalversammlung. 
S. 31. 
Der Hauptdirektion bleibt es vorbehalren, in den Provinzen Organe zu 
schaffen, welche sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen bestimmt sind. 
4 32. 
Die Mitglieder der Hauptdirektion können durch Beschluß des Kura- 
toriums vom Amte suspendirt werden. Die Entlassung kann nur auf Grund 
eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen. 
Kuratorium. 
K. 33. 
Das Kuratorium besteht aus einem Präsidenten und hierzehn Mitgliedern, 
von welchen letzteren mindestens fünf ihr Oomizil in Berlin haben müssen. Die 
Mitglieder des Kuratoriums werden von der Generalversammlung aus der 
Zahl der Akrionaire gewählt. 
Die Mitglieder des Kuratoriums müssen je zehn Aktien eigenthümlich be- 
sitzen und fungiren sieben Jahre in der Art, daß jäahrlich zwei ausscheiden. 
Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Kuratoriums eine Reihen- 
folge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Oiensialter. Ausgeschidene
	        
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