Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahl= 
periode aus, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest derselben. Bis zur 
nächsten Generalversammlung hat jedoch der Präsident des Kuratoriums aus 
der Zahl der Aktionaire einen Ersatzmann zu ernennen, bei welchem die statuten- 
mäßigen Erfordernisse vorhanden sind. 
Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten die im Gesellschaftsinteresse 
verwendeten Kosien und Auslagen ersetzt. Sie erhalten eine Tantieme vom 
Reingewinn, aber kein Gehalt. 
K. 34. 
Der Präsiden##des Kuratoriums wird von den Mitgliedern des letzteren 
aus der Jahl der Aktionaire auf zehn Jahre gewählt. 
Außerdem wählen die Mitglieder des Kuraroriums aus ihrer Mitte einen 
Stellvertreter des Präásidenten. Die Funktion dieses Stellvertreters dauert so 
lange als die Mitgliedschaft desselben im Kuratorium. 
Die Wahlen des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgen zu no- 
tariellem oder gerichtlichem Protokoll. Das Wahlresultat ist bekannt zu 
machen. 
K. 35. 
Das Kuratorium übt die allgemeine Kontrole über den Geschäftsbe- 
nieb aus und nimmt die Stelle des Aufsichtsrathes einer Akkiengesellschaft im 
Sinne des Art. 225. des Handelsgesetzbuchs ein. 
Das Kuratorium faßt bindende Beschlüsse über alle Gegenstände, welche 
* der Generalversammlung, noch der Hauptdirektion ausdruͤcklich vorbe- 
alten sind. 
Insbesondere gehören zum Ressort des Kuratoriums: 
a) der Abschluß der Verträge mit den Mitgliedern der Hauptdirektion und 
dem Justitiar, 
b) die Festsetzung des Etats. 
K. 36. 
Den Vorsitz im Kuratorium führt der Präsident, und falls derselbe nicht 
anwesend ist, sein Stellvertreter. 
Beschlußfähig ist das Kuratorium, wenn außer dem Präsidenten min- 
destens sieben Mitglieder anwesend sind. 
Beschlüsse werden nach absoluter Majoritat gefaßt. . 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Versteenden den Ausschlag. 
In dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung zulässig. 
Auch diejenigen Mitglieder der Hauptdirektion, welche nicht gleichzeitig 
Mitglieder des Kuraroriums sind, können den Sitzungen des Kuratoriums auf 
Einladung, jedoch nur mit berathender Stimme beiwohnen. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums wird ein Pro- 
tokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen. 
(r. 3882. Die
	        
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