Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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ch Die Erlasse des Kuratoriums werden von dem Praͤsidenten desselben 
gezeichnet. 
· Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den Praͤsidenten. Sie 
gilt als gehoͤrig geschehen, wenn Postscheine uͤber Absendung rekommandirter 
Briefe an sämmtliche Mitglieder des Kuratoriums vorgelegt werden. 
Präsident des Kuratoriums. 
g. 37. 
Der Präsident des Kuratoriums ordnet außerordentliche Kassen= und 
Geschäftsrevisionen an und hat das Recht, Kommissarien aus der Mitte des 
Kuratoriums zur allgemeinen beständigen Kontrole oder zur Ausführung be- 
stimmter Aufträge zu ernennen. Er ist berechtigt, den Sitzungen der Haupt- 
direktion beizuwohnen und führt in solchen Fällen den Vorsitz. 
Der Stelloertreter des Präsidenten hat, sobald er in Vertretung desselben 
handelt, mit dem Präsidenten selbst überall gleiche Rechte. 
Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit 
der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nach- 
weises der Verhinderung des Präsidenten. 
Der Präsident erhält eine firirte Entschädigung, welche von der General- 
versammlung feslgesetzt wird. 
Generalversammlung. 
§. 38. 
Alljährlich ein Mal, spätestens im zweiten Quartal, findet in Berlin die 
ordentliche Generalversammlung der Aktionaire siatt. 
Die Hauptdirektion beruft dieselbe. 
Die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen kann sowohl 
durch die Hauptdirektion als auch durch den Präsidenten des Kuratoriums 
stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn entweder die Hauptdirektion oder das Ku- 
ratorium es für nöthig erachten oder mindestens dreißig Aktionaire, welche 
zusammen den dritten Theil des Grundkapitals repräsenfiren, unter Angabe 
der Gründe schriftlich darauf antragen. 
Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt unter Angabe der 
Vorlagen mittelst dreimaliger Bekanntmachung in den F. 4. bezeichneren Blät- 
tern; die letzte Insertion muß mindestens vierzehn Tage vor dem Zusammen- 
tritt startfinden. 
Je fünf Aktien bilden Eine Stimme. 
Es können vertreten werden: 
Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen, 
Behörden, Korporationen durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch 
ihre Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren. 
In
	        
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