Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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In allen übrigen Fällen kann ein Aktionair nur durch einen anderen 
stimmberechtigten Aktionair vertreten werden. 
Vollmachten, Bestallungen 2c. sind spätesiens zwei Tage vor der General= 
versammlung der Hauptdirektion zu überreichen. Es wird darüber eine Be- 
scheinigung ertheilt, in welcher die Zahl der Stimmen ausgedrückt ist, und 
welche zugleich als Legirination für die Generalversammlung dient. Nur die- 
jenigen Aktionaire, welche als solche im Akrienbuch vermerkt stehen, können als 
solche in der Generalversammlung erscheinen, oder vertreten werden. Oie Ein- 
tragung in das Aktienbuch entbindet sie nicht von der Verpflichtung, sich auf 
Verlangen der Hauprdirektion durch Vorzeigung ihrer Aktien oder Interims- 
scheine zu legitimiren. 
Mehr als zwanzig Stimmen darf ein Aktionair weder für sich, noch 
als Vertreter resp. Bevollmächtigter anderer Aktionaire in sich vereinigen. 
K. 39. 
Die Vorlagen zu der ordentlichen Generalversammlung sind: 
a) der Geschäftsbericht, 
b) die Jahresbilanz, 
c) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums, 
") anderweitige Vorlagen des Kuratoriums oder der Hauptdirektion. 
F. 40. 
Der Präsident des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt den 
Vorsitz in der Generalversammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die 
Art und Weise der Abstimmung. 
Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die absolute Mehr- 
heit der vertretenen Stimmen erforderlich und mit Ausnahme der in den S. 41. 
und 48. bezeichneten Fälle genügend. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles oder gerichtliches Protokoll. 
aufgenommen. Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berech- 
tigten und wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein von der Haupt- 
direktion zu vollziehendes Verzeichniß konstatirt und das Verzeichniß dem Pro- 
tokolle beigefügt. 
In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und das Re- 
sulkat der Wahlen, sowie die Abstimmungen, unter Angabe der Stimmenzahl, 
zu vermerken. Die Morive der Vorlagen und der Volen dürfen nicht in das 
Protokoll aufgenommen werden. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgliedern 
des Kuratoriums und der Hauptdirektion und von mindestens drei der anwesen- 
den Aktionaire zu unterzeichnen. " 
(Nr. 5882.) g. 41.
	        
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