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g. 41.
Statutaͤnderungen koͤnnen von der Generalversammlung nur mit einer
Mehrbeit von mindesiens zwei Drirteln der vertretenen Stimmen gültig be-
schlossen werden.
Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht vom
Präsidenten, dem Kuratorium oder der Hauptdirektion, sondern von den Aktio-
nairen ausgehen, müssen erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet
werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung
erfolgt.
Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im F. 27.
Litt. h. bezeichneten Geschaͤfte nicht zu zaͤhlen sind, kann nur mit Genehmi-
gung der Ceneralbersanmmung erfolgen.
Wahlen.
g. 42.
Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit ab-
soluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden die-
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Loos.
Fünfter Titel.
Bilanz, Gewinnvertheilung, Amortisation und Reservefonds.
g. 43.
Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember Eihogen, innerhalb
der nächsten drei Monate von der Hauptdirektion aufgestellt und zweien De-
putirten des Kuratoriums, welchen der Präsident aus der Zahl entweder der
übrigen Mitglieder des Kuratoriums oder der sonstigen Aktionaire einen Vor-
sitzenden zuordnet, zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die
Bilanz vom Kuratorium festzesett und von letzterem, wenn keine Ansiände vor-
handen sind, der Hauptdirektion die Decharge ertheilt. Diejenigen Mitglieder
des Kuraroriums, welche zugleich zu den Mitgliedern der Hauptdirektion oder
zu deren Stelloertretern gehbren, dürfen weder an der Prüfung und Festsetzung
der Bilanz, noch an der Wahl der mit diesen Geschäften zu beauftragenden
Depuirten Theil nehmen.
C. 44.