Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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mulars besonders zu führende Landschaftsregister einträgen und das Folium 
und die Nummer desselben auf den Pfandbriefen vermerken. 
. 4. 
Die Provinzial-Landschaftsdirektion fügt schlietlich den Pfandbriefen 
2“ die Zinskupons nebst dem Talon nach anliegendem Formular bei. 
Wesentliche Merkmale der Zinskupons sind: die Bezeichnung der Littera 
und der Nummer des betreffenden Pandbriefs, der Kapitals= und Zinsen- 
betra b der Zinstermin, die Stempel der Prooinzial= und General-Landschafts- 
Direktion und die Umterschrift des mit der Ausfüllung beauftragten Beamten. 
g. 5. 
Wenn der Gutsbesitzer eine nach W. 1. ff. eingetragene Pfandbriefsschuld 
abloͤsen will, so hat er einen gleich hohen Betrag Pfandbriefe neuen For- 
mulars von demselben Zinsfuße nebst den dazu gehörigen noch nicht fälligen 
Kupons und dem Talon einzureichen. Dieselben werden kassirt und in dem 
Landschaftsregister gelöscht. Auf dem Hypothekendokumente wird 
von der Kontrolkommission attestirt, daß ein der zu löschenden 
Summe entsprechender Betrag von Pfandbriefen kassirt oder nach 
geschehenem Aufgebot hinsicheb. des Pfandbriefsrechts präkludirt 
worden ist. Demnächst wird der abgezahlte Betrag im Hypothe- 
kenbuche zur Löschung gebracht, auf dem Hypothekendokumente ab- 
V und letzteres im Falle gänzlicher Ablösung der Pfand- 
riefsschuld kassirt. 
K. 6. 
Der Gussbesißer ist befugt, über die bezahlte Pfandbriefspost, wie über 
jede andere Hypothekenforderung, die er bezahlt hat, zu verfügen, jedoch ohne 
die Vorrechte der Landschaft. Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so 
werden nur die eingezahlten Pfandbriefe kassirt, ein Vermerk darüber auf das 
Hypothekendokument gesetzt und bei voller Einzahlung letzteres dem Gutsbesttzer 
herausgegeben, bei theilweiser Zahlung aber eine Partialcession unter Vorbehalt 
des Vorzugsrechts für den auf dem Gute verbleibenden Rest der Pfandbriefs- 
post von der Landschaft ertheilt. 
K. 7. 
a) Pfandbriefe neuen Formulars, welche durch Vermerke, Beschädigung 
oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden sind, dennoch die we- 
sentlichen Merkmale der Aechtheir und der Identit#ä, nämlich die Be- 
zeichnung der Littera, der Nummer, des Kapitalbetrages, des Zinsfußes, 
der Provin zial-Landschaftsdirektion und der Kontrolkommission nebst 
den Unterschriften dieser Behörden erkennen lassen, werden gegen Er- 
statrung der Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, unter derselben 
Nummer und über dieselben Beträge umgefertigt. Der umgefertigte alte 
fand-
	        
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