Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mu der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Küälligkeirsrermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigren Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amorrisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Johannisburg. 
Zinskupons können weder aufgeboren, noch amortisirt werden. ODoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjahrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise danhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mu dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 4 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu- 
nalkasse zu Johannisburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim BVerluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen i#l. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichrungen hafter der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausferrigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Johannisburg, dennn .. 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des 
Johannisburger Kreises. 
Pro-
	        
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