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Mu der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Küälligkeirsrermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigren Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu
Gunsien des Kreises.
Das Aufgebot und die Amorrisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Johannisburg.
Zinskupons können weder aufgeboren, noch amortisirt werden. ODoch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjahrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise danhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mu dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 4 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu-
nalkasse zu Johannisburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim BVerluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen i#l.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichrungen hafter der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausferrigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Johannisburg, dennn .. 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des
Johannisburger Kreises.
Pro-