Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Breslau. 
Obligation 
des Breslau-Odervorstädtischen Deichverbandes 
M .... uͤber .. .. . Thaler Preußisch Kurant. 
(Trockener Stempel.) 
D. Breslau-Odervorstädtische Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, 
Seitens des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von.. 
Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Deich- 
bauten von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums 
vom 1eea .. 1864. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1864. S. ) 
aufgenommenen Gesammrdarlehns von sechszig Tausend Thalern. Die Rück- 
zahlung der Schuld geschieht vom 1. Januar 1865. ab allmalig aus einem hierzu 
durch Beinége der Dechgenosfn und die Zinsen der abgegahben Kapitalbetrage 
ebildeten Tilgungsfonds mit mindestens Einem Prozent des aufgenommenen 
esammtkapitals. « 
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. 
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab im Monat Juni jeden 
Jahres, zuerst im Juni 1865., und die Auszahlung des Kapitals und der Zin- 
sen erfolgt dann am 31. Dezember desselben Jahres. Der Verband behaͤlt sich 
jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch 
groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, 
sowie des Termins, an welchem die Ruͤckzahlung erfolgen soll, oͤffentlich bekannt 
emacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem 
Lahlungsermine in dem Preußischen Staaksanzeiger, der Schlesischen Zeitung 
und dem Breslauer Regierungsamtsblatte. Sollte eines oder das andere der 
bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberprdsident der Provinz Schle- 
sien, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münz- 
sorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
z dem Schlesischen Bankvereine in Trezlag, in der nach dem Eintritt des 
Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
(Fr. 5891.) Sollte
	        
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