— 344 —
Die Sitellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe
während der Wahlzeit stirbt oder seinen Wohnsitz in der Gegend aulgiebt.
K. 17.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen,
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietäkszwecke nothwendigen und nützlichen
Einrichtungen und über die Bauanschläge;
b) über den Jahresetat und über die erforderlichen gewöhnlichen und außer-
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie üuber die Decharge der Jahres-=
rechnungen;
P) über etwaige Anleihen;
d) über Verträge (G. 25.);
e) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder des
sonsiigen Vermögens des Verbandes;
s) uͤber die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unter-
beamten;
g) über die Geschäftsanweisungen;
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten.
In der Regel werden die Beschlüsse vom Plenum des Vorstandes
gefaßt.
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor-
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse
sich Ueberzeugung zu verschaffen.
Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende für gesetzwidrig oder
dem Gemeinwohl nachtheilig erachter, hat derselbe zu beanstanden und die
Entscheidung der Regierung einzuholen.
*
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen;
b) zu Anleihen;
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes.
K. 19.
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre
mi-