Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 31. 
Die erste Ausfuͤhrung der Meliorationsanlagen leitet der Regierungs- 
kommissarius — welcher waͤhrend des Baues als Direktor des Verbandes 
fungirt — mit Huͤlfe des ihm zugeordneten Baubeamten. Der Vorstand und 
bis zu dessen Konstituirung der gewaͤhlte interimistische Gesellschaftsvorstand 
unterstuͤtzen ihn dabei und nehmen die Rechte des Verbandes wahr. Auch der 
interimistische Vorstand ist berechrigt, Grundstücke für den Verband zu er- 
werben, Anleihen für denselben zu kontrahiren, sowie alle sonstigen Nechtes- 
geschäfte Namens des Verbandes auszuführen und denselben rechtsverbindlich 
zu verpflichten. 
Für die laufenden Geschäfte bei der Bauzeit ist vom Vorstande ein Aus- 
schuß zu wählen und mit Vollmacht zu versehen. 
Ein Baubeamter der Bezirksregierung revidirt die Ausführung der 
Bauten. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs= 
kommissarius dem Vorstande des Verbandes übergeben mit der Baurechnung 
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke. 
Streitigkeiten, welche dabei enrstehen möchten, werden von der Regierung 
zu Gumbinnen, in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten entschieden, ohne dat der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Baurechnung wird nach Anhören des Vorstandes demnächst von der 
Regierung dechargirt. 
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Baubeamten 
während der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten. 
KS. 32. 
Abänderungen des vorstehenden Staruts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. » ( 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 58395.)
	        
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