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(Nr. 5896.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1864., betreffend die Erweiterung des Melio-
rationsprojekts des Linkuhnen-Seckenburger Entwässerungsverbandes.
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A Ihren Bericht vom 15. d. M. genehmige Ich, dem Beschlusse des Vor-
standes des Linkuhnen-Seckenburger Entwässerungsverbandes entsprechend, daß
der durch F. 2. des Statuts vom 14. März 1859. (Gesetz-Samml. von 1859.
S. 105.) bestimmte Meliorationsplan dieses Verbandes nach dem in dem
Erldurerungsbericht und generellen Kosienüberschlage des Wasserbau-Inspektors
Wiebe vom 24. Dezember 1862. enthaltenen Projekte und den bei der Revision
und Superrevision erfolgten Aenderungen desselben erweitert werde. Die danach
herzustellenden neuen Anlagen, nämlich ein zweites Schöpfwerk, die Verwal-
lungen an den Hauptwasserzügen und mehrere neue Gräben, sowie den zu
regulirenden Linkuhner Kanal, hat der Verband gleich den bisherigen gemein-
samen Meliorationswerken zu unterhalten.
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 25. Mai 1864.
Wilhelm.
v. Selchow.
An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
(Nr. 5897.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Juni 1864., betreffend die Erichtung von Krei
Synoden in den Provinzen Brandenburg, Schlesien und Sachsen.
A. den von Ihnen und dem Evangelischen Ober-Kirchenrath erstatteten Be-
richt vom 23. v. M. bestimme Ich, daß nunmehr mit der Errichrung von
Kreissynoden in den Provinzen Brandenburg, Schlesien und Sachsen vorge-
sangen werde. Dabei sind die in Meinen Erlassen vom 5. Juni 1861. (Ge-
s60-Samml. S. 372.) und vom 5. April 1862. (Gesetz-Samml. S. 134.), be-
treffend die Einrichtung von Kreissynoden in der Provinz Preußen, getroffenen
Bestimmungen mit folgenden Maaßgaben zur Anwendung zu bringen:
1) in der Provinz Schlesien sind die Kollatoren der Kirchengemeinden in
gleicher Weise wie die Patrone (Erlaß vom 5. Juni 1861. III. Nr. 4.)
zur Kreissynode wahlfdhig;
2) die von patronatsberechtigten Korporationen zur unmittelbaren Wahr-
nehmung ihrer Rechte bei den Gemeinden bestellten Patronatsvertreter
genießen für die Dauer ihrer Funktion als solche die Wahlfähigkeit zur
Kreissynode gleich den Privatpatronen (Erlaß vom 5. Juni 1861. II.
).
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