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Die Bestimmung unter 2. findet auch auf die Kreissynoden in den Pro-
vinzen Preußen, Posen und Pommern Anwendung. Hinsichtlich der unter den
Gräflich Stolbergschen Konsistorien stehenden Theile der Provinz Sachsen behalte
Ich Mir vor, über die Ausführung der Kreissynodalbildung und deren Ver-
bindung mit den übrigen Kreissynoden der Provinz noch nähere Bestimmung
zu erlassen. Ich beauftrage den Evangelischen Ober-Kirchenrath, zur Ausfüh-
rung dieses Erlasses im Einverständniß mit Ihnen, dem Minister der geistlichen r2c.
Angelegenheiten, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. '
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. Juni 1864.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und den
Evangelischen Ober-Kirchenrath.
(Nr. 5898.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juni 1864., betreffend die Bildung von Kreis-
Synodalkassen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchle.
A-. Ihren im Einverständniß mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath er-
siatteten Bericht vom 13. d. M. bestimme Ich, daß zur Bestreitung der durch
die Abhaltung von Kreissynoden und demnächst von Provinzialsynoden ent-
stehenden Kosten die Errichlung von Kreissynodalkassen in den Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen angeordnet
werde. Diese Kassen werden von dem Vorslande der Kreissynode verwaltet
und von dem Konsistorium der Provinz beaufsichtigt. Die Kreissynodalkassen
werden, sofern nichr in einzelnen Dizesen besondere kirchliche Fonds oder Ein-
nahmen vorhanden sind, welche dahin gewiesen werden können, durch Beiträge
der Kirchenkassen und Gemeinden gebildet. Den Umfang des Bedürfnisses
hat, unter Genehmigung des Konststoriums, die Synode zu bestimmen. Zu
der Aufbringung dieses Gesammtbedarfs kragen die einzelnen Kirchenkassen und
Gemeinden nach Vermögen bei. Zu diesem Ende ermächtige Ich Sie, den
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiren, aus den Einkünften der vermögen-
den Kirchenkassen Meines Patronatkes entsprechende Beiträge zu den Kreissyno-
dalkassen anzuweisen und die Bewilligung von Beiträgen aus den unter Pri-
vatpatronat oder Gemeindeverwaltung stehenden Kirchenkassen von Aufsichre-
wegen zu genehmigen. Können auf diese Weise die erforderlichen Mittel nicht
beschafft werden, so haben die Gemeinde-Kirchenrdthe wegen anderweitiger
(Nr. 5807—5890.) Auf-