Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Aufbringung derselben Fuͤrsorge zu treffen. Noͤthigenfalls koͤnnen regelmaͤßige 
oder außerordentliche Sammlungen fuͤr die Synodalzwecke veranstaltet und 
kann dagegen der Wegfall anderer, den kirchlichen Zwecken nicht unmittelbar 
dienenden, Kollekten genehmigt werden. Der Minister der geistlichen 2c. Ange- 
legenheiten und der Evangelische Ober-Kirchenrath sind beauftragt, wegen Aus- 
führung dieses Erlasses nähere Anordnung zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur offentlichen 
Kenneniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 15. Juni 1864. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
  
(Nr. 5899.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhschste Genehmigung der unter der Firma: 
„Berliner J bilien-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitze zu Berlin errichte- 
ten Aktiengesellschaft. Vom 17. Juni 1864. 
D. Königs Majestät haben mircelst Allerhöchsten Erlasses vom 11. Juni 
1864. die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Berliner Im- 
mobilien-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitze zu Berlin, sowie deren Statut vom 
8. April 1864. zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt 
der Königlichen Regierung zu Potsdam bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 17. Juni 1864. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Schede. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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