Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 24—
(Nr. 5900.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1864., betreffend die Genehmigung des
Statuts des landschaftlichen Kreditverbandes der Provinz Sachsen.
9
A- den Bericht vom 17. Mai d. J. ertheile Ich dem in notarieller Aus-
fertigung beiliegenden „Statut des landschaftlichen Kreditverbandes
der Provinz Sachsen“ mit der Maaßgabe, daß Pfandbriefe in Abschnitten
von zehn Thalern nicht ausgegeben werden dürfen und der Eingang des d. 16.
danach zu ändern ist, hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung. Gleich-
zeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, sowie auf Grund des F. 2.
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. für 1833. S. 75.) will Ich
dem landschaftlichen Kreditverbande der Provinz Sachsen hiermit das Privi-
legium bewilligen, die in diesem Statut näher bezeichneren, in Gemäßheit desselben
zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und
Kupons mit der rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber der-
selben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt sst.
Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehalrlich der Rechte Dritter und
ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der
Kupons eine Gewährleistung Seibes des Staats zu übernehmen, ertheilt
worden.
Dieser Mein Erlaß und das anliegende Statut sind durch die Gesetz-
Sammlung zu veroffentlichen.
Berlin, den 30. Mai 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, der Justiz, für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten und des Innern.
Jayrgang 1864. (Nr. 5900.) 49 Statut
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1864.