Statut
des
landschaftlichen Kreditverbandes der Provinz Sachsen.
K. 1.
Name, Lweck Unter dem Namen „landschaftlicher Kreditverband für die Provinz
all uad. Sachsen“ rritt ein Verein von Grundbesitzern der Provinz Sachsen zusammen,
bandes. um nach den Beslimmungen dieses Statuts den Realkredir für ihre Besitzungen
zu vermitteln.
Das Domzil des Verbandes ist Halle. Der Verband hat die Rechte
einer Korporation, und das Recht, zur Beschaffung der zur Beleihung des
Grundbesitzes seiner Mitglieder erforderlichen Valuta auf jeden Inhaber lau-
tende, mit vier Prozent verzinsliche Schuldverschreibungen nach beiliegendem
Formular A. unter der Benennung „Pfandbriefe des landschaftlichen Kredit-
verbandes der Provinz Sachsen“ auszufertigen.
g. 2.
Mitglieder. Als Mitglied des Verbandes kann jeder Besitzer eines in der Provinz
Sachsen belegenen landwirthschaftlich oder forstwirthschaftlich benutzten Grund-
stücks aufgenommen werden, welches nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Mai 1861., betreffend die anderweite Regulirung der Grundsteuer, einen
Reinertrag von mindestens 50 Thalern gewährt.
Deren Beltritt: Die Meldung zum Beitritt geschieht bei der Direktion des Verbandes
a) feeiwiliger; unter Einreichung eines vollstaͤndigen Hypothekenscheins uͤber die von dem Mel-
denden besessenen Grundstuͤcke, Beifuͤgung einer gehoͤrig bescheinigten Nachwei-
sung über die auf den Grundslücken ruhenden öffentlichen Lasten und Einsendung
eines Eintrittsgeldes von 1 Thaler für jedes angefangene Tausend der ver-
langten Darlehnssumme.
Nachdem die Erhebung der Grundsteuer nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend die anderweite Regulirung der Grund-
steuer, eingetreten, ist dem Anmeldungsgesuche ein amtliches Attest über den
Reinertrag des Grundstücks, dessen Bckehung verlangt wird, beizufügen.
Ueber die Aufnahme entscheidet die Oirektion.
Die Aufnahme kann nur in Fällen verweigert werden, in denen der
Verwaltungsrath die Ausschließung eines Mitgliedes verfügen könnte. Zieh
Zieht