Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Verwaltang· 
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Die Höhe des Gehalts der Direktoren, die Jeitdauer und die Bedingun- 
gen ihrer Anstellung bestimmt der Verwaltungsratb. 
Die Direktoren können außerdem vom Verwaltungsrathe in allen den 
allen aus ihrer Stellung entlassen werden, in denen die Staatsregierung zur 
tlassung eines Beamten aus seinem Amte befugt ist. 
Die Namen der Direktoren, resp. ihrer Stellvertreter (F. 7.) werden 
vom Verwaltungsrathe durch Inserar in die für die Veröffenklichungen des 
Verbandes bestimmten Blätter bekannt gemacht. 
S. 7. 
Die Direktion verwaltet und leitet die Angelegenheiten des Verbandes 
und vertritt denselben auch in denjenigen Fällen, in denen die Gesetze eine Spe- 
zialvollmacht fordern. Die Legirimation der Direktoren und ihrer Stellvertreter 
wird durch eine Ausfertigung des Wahlprotokolls geführt. 
Die Direktion ist beschlutzfächig nur bei Anwesenheit aller Mitglieder. 
Die Beschlüsse der DOirektion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei ihrer Geschäftsführung hat die Oirektion die ihr vom Verwaltungs-= 
rache, ertheilten Instruktionen zu beobachten und den Beschlüssen desselben Folge 
zu leisten. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Befug- 
nisse der Direktion, den Verband zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 
Die Direkroren werden, bis dieselben vom Verwaltungsrarhe gewühlt 
oder ernannt sind, und in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Ver- 
hinderung durch vom Verwaltungsrathe ernannte Stellvertreter zeitweilig ersetzt, 
und haben solche die ndmlichen Befugnisse wie die Direktoren. 
g. 8. 
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied 
des Verwaltungsrathes muß zugleich Mitglied des Verbandes sein und einen 
Grundbesitz haben, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbrief- 
schuld von 10,000 Thalern eingetragen ist, oder eingetragen werden kann. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Generaldepu- 
tation auf sechs Jahre erwählt. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus 
und werden durch die Wahl der Generaldeputation ersetzt. 
Die Reihenfolge des Austritté wird für die Mitglieder des ersten Ver- 
waltungsrathes durch das Loos, später durch das Alter ihrer Amtêdauer be- 
stimmt. 
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Alljährlich wählt der Ver- 
waltungsrath aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und für denselben 
einen Stellvertreter, sowie aus der Zahl der Mitglieder des Verbandes drei 
Stellvertreter für den Fall der Behinderung oder des Ausscheidens eines seiner 
Mitglieder. Zu Stellvertretern für die Milglieder des Verwaltungsrathes sind 
nur diejenigen Mitglieder des Verbandes wählbar, die als Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes gewählt werden können.
	        
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