Generaldepu -
tation.
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KC. 11.
Die Generaldeputation besteht aus dem Verwaltungsrathe und vier und
zwanzig Deputirten des Verbandes.
Die Deputirten werden von den zur Wahl erschienenen Mitgliedern des
Verbandes in von dem Verwaltungsrathe nach der Betheiligung abgegrenzten
Bezirken unter Leitung je eines, in dem betreffenden Bezirke angesessenen, vom
Verwaltungsrathe dazu bestimmten Kommissars gewählt. Wählbar sind nur
innerhalb des Bezirks angesessene Mitglieder.
Die Wahlen erfolgen auf drei Jahre.
Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur den Ehe-
frauen durch ihre Ehemänner, Minderjährigen durch ihre BVäter oder Vor-
münder, mehreren Besitzern eines mit Pfandbriefen beliehenen Gutes durch Be-
vollmächtigung eines Mibbesitzers, und moralischen Personen durch Bevollmäch=
tigte gestattet.
Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr
als Eine Stimme.
K. 12.
Die Generaldeputation hat außer über die in diesem Statut ausdrücklich
ihr zugewiesenen Gegenstände nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche den
dem Verwalmungsrathe. und der Oirektion nach diesem Statut zustehenden Be-
fugnissen nicht zuwiderlaufen.
S. 13.
Die ordentliche Versammlung der Generaldeputation findet alljährlich
in der ersten Hälfte des Jahres statt, eine außerordentliche nur, wenn der
Verwaltungsrath solche für nothwendig erachtet, oder wenn sie von sechs oder
mehr Deputirten des Verbandes, welche mindestens seit einem Jahre demselben
angehören, bei dem Verwaltungsrathe beantragt wird.
Die Einberufung zu den Versammlungen der Generaldepuration erfolgt
von dem Verwaltungsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere
Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Ber-
sammlungstage.
Die Generaldeputation ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder des Ver-
waltungsrathes, und hierunter der Vorsitzende, und in Fllen seiner Verhin-
derung dessen Stellvertreter und dreizehn Deputirte anwesend sind.
Anträge, welche Deputirte auf die Tagesordnung gesetzt sehen wollen,
müssen mindestens vierzehn Tage vor der Emladung dem Verwaltungsrathe
eingesandt sein.
Anträge, welche Mitglieder des Verbandes auf die Tagesordnung gesetzt
sehen wollen, müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Verwaltungsrath
ist nur verpflichtet, dieselben auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von
mindestens zwanzig Mitgliederm, die bereits seit einem Jahre dem Verbande
angehören, gestellt werden.
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