Der Glaͤubiger, soweit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt werden
kann, ist befugt, in Hoͤhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Ver-
bande Gehhrieen Hypotbeken-Akrivis sich diejenigen richtrerlich mit den Rechten
eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.
Durch diese Cession gehen alle Rechte und alle Plichten, welche dem
Verbapde gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläu=
iger über.
Der Verband ist befugt, wegen seiner Forderungen an die Mitglieder
des Verbandes sich nach seiner Wahl an das Mobiliar= oder Immobiliar=
vermögen derselben zu halten.
Die Mitglieder können sich dem Verbande gegenüber auf gerichtliche
Zahlungsstundungen nicht berufen.
K. 18.
Der Gesammtbetrag der Pandbriefe darf den Gesammtbetrag der dem
Verbande zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die
Mitglieder der Oirektion und des Verwaltungsrathes sind hierfür persönlich
verantwortlich. Kündigt der Verband einem Pfandbriefschuldner das ihm ge-
währte Darlehn, so ist ein der Summe desselben entsprechender Betrag an
Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der
Schuldner nicht selbst den Betrag in Pandbriefen beschaffen kann.
K. 19.
Die Pfandbriefe können Seitens der Inhaber gar nicht, von dem Ver-
bande aber nur zum Zwecke der statutenmäßig zu bewirkenden Einlösung ge-
kündigt werden.
Die Kündigung ist eine sechsmonatliche und erfolgt durch dreimalige
Insertion in die für die Bekanntmachungen des Verbandes beslimmten öffent-
lichen Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten Insertion.
Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos bestimmt.
KG. 20.
Die von dem Verbande den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen
zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Kupons und dem Talon im kurs-
fdhigen Zustande eingeliefert werden.
Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der
Einlösungsvaluta in Abzug gebracht. "
Die Valuta der nicht eingesendeten Pfandbriefe bleibt bis nach Ablauf
der zu demselben verabreichten Kupons-Serie im Gewahrsam des Verbandes.
Diese Deposita werden zu Gunsten des Verbandes zinsbar angelegt, und
ihre Bestände, jedoch nur nach dem Kapitalbetrage und nach Abzug der nicht
beigebrachren Kupons, nach Ablauf dieser Zeit, und falls die Einlösung nicht
früher erfolgt ist, bei dem Kreisgerichte, vor dem der Verband seinen Gerichts-
stand hat, daar eingezahlt, welches demnächst die Amortisation der nicht ein-
ge-