Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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gegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben 
aus der deponirten Masse zu veranlassen hat. 
G. 21. 
Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der gesetz- 
lichen Bestimmungen amortisirt. Kupons unterliegen einer vierjährigen Ver- 
jährung und findet eine Amortisation derselben nicht statr. 
Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. 
K. 22. 
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den von ihm 
ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe unter folgenden Bedingungen: 
1) von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zusteht, 
können ideelle Antheile nicht beliehen werden; 
2) insoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundstücks durch Lehn 
oder Familienstiftung beschrankt ist, müssen bei einer vom Besitzer beab- 
sichtigten Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen Formen erfüllr 
resp. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden 
Stiftungsurkunden, Stakuten rc. vorschreiben; 
3) sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehnsgeschäfts 
und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und kann zur 
Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden; 
4) für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs= und Beitreibungs- 
kosten und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenden 
Kosten, sowie die sonstigen staturenmaßigen Beiträge, muß innerhalb 
der ersten Werthshälfte des zu beleihenden Objektes und zur ersten 
Stelle Hypothek bestellt werden; 
5) der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der 
Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu er- 
richtenden Gebdude, Inventarienstücke und Vorräthe mit der hochsten 
zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und sich hierbei 
allem dem zu unterwerfen, was ihm die ODirektion zur Sicherung des 
Verbandes vorzuschreiben für gut hält; 
6) der Schuldner hat das Darlehnskapital vom 1. desjenigen Monats 
ab, in welchem er dasselbe empfangen, mit fünf Prozent incl. Dreiviertel 
Ei“x Tilgungsbeitrag zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt halb- 
jährlich praenumerando, und zwar dergestalt, daß die Zinsen für 
das erste Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Dezember und die für 
das zweite Halbjahr an dem bohegeehenden 15. Juni jeden Jahres 
eingezahlt sein müssen; 
7) dem ODirektorium des Verbandes, den Mitgliedern des Verwaltungs= 
Jahrgang 1864. (Nr. 5900. 50 rathes 
Darlehne.
	        
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