Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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rathes und den von demselben ernannten t steht 
jederzeit frei, von der Wirthschaftsführung des Schuldners Einsicht zu 
nehmen und ist derselbe verpflichtet, zu diesem Behufe seine Wirth- 
schaftsbücher und Rechnungen vorzulegen; 
8) dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder 
theilweise an den Verband zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen 
incl. der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr 
entrichtet werden. 
Die Zahlung erfolgt in Pfandbriefen des Verbandes nach dem 
Nennwerthe unter Beifügung der laufenden Kupons und der Talons. 
Abgezahlte Beträge werden auf Antrag des Schuldners und auf 
Kosten desselben im Hypothekenbuche zur Löschung gebracht, und 
kann er über die von ihm bezahlte Darlehnsforderung des Verbandes 
mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf dem 
Grundstülcke verbleibenden Forderungen verfügen; 
9) der Verband hat das Recht: 
A. das Pfandbriefkapital mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen: 
a) wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes 
die ihm nach F. 2. ad 7. des Statutes obliegende Verpflichtung 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; 
b) wenn der Schuldner seinen statuten= und vertragsmäßigen Ver- 
pflichtungen nicht nachkommt; 
c) wenn das verpfandete Objekt unter Sequestration oder Sub- 
hastation gestellt wird; 
B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher Frist 
zu verlangen, wenn das verpfändete Objekt sich in seinem Werthe 
verringert; 
10) kann Darlehnssucher die Priorität (cfr. ad 4. gegenw. Paragraphs) 
vor bereits eingetragenen Forderungen nicht sofort verschaffen, so ist 
die Bewilligung eines Darlehns dennoch zulässig, wenn derselbe sich 
verpflichrer, die eingetragenen Forderungen zur Löschung zu bringen, 
und wegen der Ansprüche aus denselben dem Verbande eine Kaution 
in der Art besiellt, daß er für je 75 Thaler der Forderung 100 Tha- 
ler in Pfandbriefen des Verbandes bei demselben deponirt. 
Bei der Berechnung des Betrages der Forderungen wird der 
Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer ergiebt, auf fünf Prozent, 
und der Rückstand der Zinsen, wenn dessen Berichtigung nicht glaub- 
haft nachgewiesen werden kann, auf acht Jahre angenommen. 
K. 23. 
- Ueber die Gewaͤhrung und naͤheren Bedingungen des Darlehns, sowie 
uͤber die Kuͤndigung desselben, entscheidet die Direktion, auch steht bersbennda 
echt
	        
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