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rathes und den von demselben ernannten t steht
jederzeit frei, von der Wirthschaftsführung des Schuldners Einsicht zu
nehmen und ist derselbe verpflichtet, zu diesem Behufe seine Wirth-
schaftsbücher und Rechnungen vorzulegen;
8) dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder
theilweise an den Verband zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen
incl. der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr
entrichtet werden.
Die Zahlung erfolgt in Pfandbriefen des Verbandes nach dem
Nennwerthe unter Beifügung der laufenden Kupons und der Talons.
Abgezahlte Beträge werden auf Antrag des Schuldners und auf
Kosten desselben im Hypothekenbuche zur Löschung gebracht, und
kann er über die von ihm bezahlte Darlehnsforderung des Verbandes
mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf dem
Grundstülcke verbleibenden Forderungen verfügen;
9) der Verband hat das Recht:
A. das Pfandbriefkapital mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen:
a) wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes
die ihm nach F. 2. ad 7. des Statutes obliegende Verpflichtung
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt;
b) wenn der Schuldner seinen statuten= und vertragsmäßigen Ver-
pflichtungen nicht nachkommt;
c) wenn das verpfandete Objekt unter Sequestration oder Sub-
hastation gestellt wird;
B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher Frist
zu verlangen, wenn das verpfändete Objekt sich in seinem Werthe
verringert;
10) kann Darlehnssucher die Priorität (cfr. ad 4. gegenw. Paragraphs)
vor bereits eingetragenen Forderungen nicht sofort verschaffen, so ist
die Bewilligung eines Darlehns dennoch zulässig, wenn derselbe sich
verpflichrer, die eingetragenen Forderungen zur Löschung zu bringen,
und wegen der Ansprüche aus denselben dem Verbande eine Kaution
in der Art besiellt, daß er für je 75 Thaler der Forderung 100 Tha-
ler in Pfandbriefen des Verbandes bei demselben deponirt.
Bei der Berechnung des Betrages der Forderungen wird der
Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer ergiebt, auf fünf Prozent,
und der Rückstand der Zinsen, wenn dessen Berichtigung nicht glaub-
haft nachgewiesen werden kann, auf acht Jahre angenommen.
K. 23.
- Ueber die Gewaͤhrung und naͤheren Bedingungen des Darlehns, sowie
uͤber die Kuͤndigung desselben, entscheidet die Direktion, auch steht bersbennda
echt