Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Recht zu, die Realiffrung der Pfandbriefe für die Darlehnssucher zu ver- 
mitteln. 
K. 24. 
So weit nach den Bestimmungen dieses Statutes eine Feststellung des Werthsbeßiu- 
Werthes von Grundstücken nothwemig wird, sind dieser die Ermittelungen zu —— 
Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betref- 
fend die anderweitige Regelung der Grundsieuer, erfolgt sind, und darf der 
Werth eines zu beleihenden Grundstückes nicht über den dreißigfachen Betrag 
des wirklich ermittelten Reinertrages angenommen werden. 
Der Verwaltungsrath entscheidet endgültig über die Werthsbestimmung 
eines Grundstückes innerhalb der vorstehend angegebenen Grenze. 
* 
Die sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme der Tilgungs= Fonds des 
beiträge von Dreiviertel Prozent, werden zundchst zur Bestreitung der laufenden Verbandes. 
Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten rc., und soweit der Be- 
stand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet. 
Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwal- 
tungsrathes als Bestand für das folgende Jahr fortzuführen ist, wird den 
Pfandbriefschuldnern alljährlich pro rata ihres dem Verdande zur Zeit schul- 
digen Kapitals in einem Reservekonto gutgeschrieben. 
Die erwaigen Verluste des Bereins, für welche jedes Mitglied desselben 
bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals solidarisch 
verhaftet ist, werden nach Verziensg des zur Jeit schuldigen Kapicals jedes 
einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Betrag wird zunächst von dem 
Guthaben des betreffenden Mitgliedes abgeschrieben. Reicht das Guthaben 
eines Mitgliedes zur Deckung des so auf ihn vertheilten Verlustantheils nicht 
aus, so hat es das Fehlende bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprüng- 
lichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seines Guthabens) binnen drei Mo- 
naten nachzuzahlen. - 
Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mirgie 
schaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nach- 
zahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitals 
gleichkommende Gesammtsumme zu den Verlusten des Vereins beigetragen, so 
ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit. 
Eine Verfügung über das Guthaben steht dem Schuldner, so lange es 
fünf Prozent seines dem Verbande zur Zeit schuldigen Kapitals nicht übersteigt, 
nur Behufs Tilgung der letzten fünf Prozent seiner Schuld, soweit es fünf 
Prozent seiner Schuld aber übersteigt, nur mit den Einschränkungen der §#. 26. 
27. und 28. zu. 
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im F. 17. nor- 
mirte allgemeine Haftbarkeit des Verbandes nicht berührr. 
g. 26. 
Die Tilgungsbeitraͤge der Schuldner von Dreiviertel Prozent werden dem- 
(r. 5900.) 50 sel- 
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