Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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selben halbjaͤhrlich in einem Amortisationskonto unverkuͤrzt gutgeschrieben, auf 
welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Reservekontos übertragen werden, 
welche fünf Prozent der betreffenden Schuld übersteigen. 
g. 27. 
Die Bestaͤnde der Reservekontos werden zinsbar, entweder in inlaͤndischen 
Staats= oder vom Staat garantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen, 
eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten desselben angelegt. 
Die Bestände der Amortisationskontos werden jährlich zweimal, soweit 
es rechnungsmäßig moglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen des 
Verbandes nach dem Kurswerthe, oder zur Einlösung derselben nach vorheriger 
Kündigung nach dem Nennwerthe verwendet; der Verwaltungsrarh bestimmt 
die Art und Weise der Verwendung. 
S. 28. 
Hat das Spezial-Amortisationskonto (H. 20.) eines Pfandbriefschuldners 
den Betrag von mindesiens zehn Prozent des von ihm zur Zeit verschuldeten 
Kapitals erreicht, steht ihm das Recht zu, löschungsfa3hige Quittung über den 
auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern, und ist er befugt, 
auf Grund dieser Quittung: 
entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Hypothekenbuche 
zur Loschung bringen zu lassen, 
oder über die von der bezahlten Schuldquote bisher eingenommene Stelle 
mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf seinem 
Grundbesitz noch haftenden Forderungen zu verfügen. 
K. 29. 
Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des 
Aufsicht der 
— Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Falle bestellen. 
Dieser Kommissarius kann nicht allein allen Sitzungen des Verwaltungs= 
rathes oder der Generaldeputation beiwohnen, sondern auch solche Sitzungen 
berufen und jederzeit in allen Büreaus des Verbandes von den Büchern, Rech- 
zunen und anderen Skripturen, sowie auch von den Kassenbeständen Einsicht 
nehmen. 
g. 30. 
Veröffentlichungen des Verwaltungsrathes und der Direktion haben für 
fü# 
e lichung die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladungen, 
* wenn sie durch den Staatsanzeiger, oder ein in der Folge an dessen Sielle tre- 
tendes Blatt, und den im Staatsanzeiger vorher bekannt gemachten Blaättern 
stattgefunden haben. 
Welche Blätter zum vorstehend genannten Zwecke zu wählen sind, be- 
stimmt der Verwaltungsrath. 
S. 31.
	        
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