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selben halbjaͤhrlich in einem Amortisationskonto unverkuͤrzt gutgeschrieben, auf
welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Reservekontos übertragen werden,
welche fünf Prozent der betreffenden Schuld übersteigen.
g. 27.
Die Bestaͤnde der Reservekontos werden zinsbar, entweder in inlaͤndischen
Staats= oder vom Staat garantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen,
eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten desselben angelegt.
Die Bestände der Amortisationskontos werden jährlich zweimal, soweit
es rechnungsmäßig moglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen des
Verbandes nach dem Kurswerthe, oder zur Einlösung derselben nach vorheriger
Kündigung nach dem Nennwerthe verwendet; der Verwaltungsrarh bestimmt
die Art und Weise der Verwendung.
S. 28.
Hat das Spezial-Amortisationskonto (H. 20.) eines Pfandbriefschuldners
den Betrag von mindesiens zehn Prozent des von ihm zur Zeit verschuldeten
Kapitals erreicht, steht ihm das Recht zu, löschungsfa3hige Quittung über den
auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern, und ist er befugt,
auf Grund dieser Quittung:
entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Hypothekenbuche
zur Loschung bringen zu lassen,
oder über die von der bezahlten Schuldquote bisher eingenommene Stelle
mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf seinem
Grundbesitz noch haftenden Forderungen zu verfügen.
K. 29.
Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des
Aufsicht der
— Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Falle bestellen.
Dieser Kommissarius kann nicht allein allen Sitzungen des Verwaltungs=
rathes oder der Generaldeputation beiwohnen, sondern auch solche Sitzungen
berufen und jederzeit in allen Büreaus des Verbandes von den Büchern, Rech-
zunen und anderen Skripturen, sowie auch von den Kassenbeständen Einsicht
nehmen.
g. 30.
Veröffentlichungen des Verwaltungsrathes und der Direktion haben für
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e lichung die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladungen,
* wenn sie durch den Staatsanzeiger, oder ein in der Folge an dessen Sielle tre-
tendes Blatt, und den im Staatsanzeiger vorher bekannt gemachten Blaättern
stattgefunden haben.
Welche Blätter zum vorstehend genannten Zwecke zu wählen sind, be-
stimmt der Verwaltungsrath.
S. 31.