Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 31. 
Eine Aenderung des Statuts kann nur zufolge eines ordnungsmäßigen tenderung 
Beschlusses einer Versammlung der Generaldeputation mit landesherrlicher Ge-de Sintutn. 
nehmigung erfolgen. 
Uebergangsbestimmungen. 
- Artikel I. 
Die in der Versammlung vom 17. August 1863. zur Ausführung der 
Beschlüsse derselben gewählte Kommission leitet und verwaltet bis zur definitiven 
Bildung der Verwaltungsorgane die Geschafte des Verbandes, und hat sie zu 
diesem Behufe alle Rechte und Pflichten des Verwaltungsrathes mit der Ein- 
schränkung, daß die von ihr gewählten Mitglieder der Direktion nicht definitio 
von ihr angestellt werden können. 
Artikel II. 
Die Kommission hat das Recht, sich aus der Zahl der Mitglieder des 
Verbandes bis zu neun Mitgliedern zu ergänzen. 
In Verhinderungsfäállen eines Mitgliedes der Kommission wird dasselbe 
durch die in der Versammlung vom 17. August 1863. zu Halle gewählten 
Stellvertreter vertreten. 
Artikel III. 
Die Kommission ist, so lange sie sich nicht verstärkt hat, beschlußfahig, 
wenn mindestens drei Mirglieder, und unter diesen der Vorsitzende, oder im Falle 
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend sind. Hat die Kommission 
sich verstärkt, sindet in Hinsicht der Beschlußfähigkeit die Bestimmung ad 4. 
K. 10. hier Platz. 
Artikel IV. 
Bis spätestens am 1. Oktober 1865. hat die Kommission nach Anleitung 
des §. 11. der Staturen die Wahl der Deputirten zur Generaldeputation zu 
veranlassen, und nach Anleitung des §. 12. die gewählten Deputirten zu einer 
Sitzung einzuberufen. 
Die Kommission und die zur Verstärkung zugezogenen Mitglieder des 
Verbandes bilden mit den gewähllen Deputirten die erste Generaldeputation. 
Artikel V. 
Die in vorstehender Uebergangsbestimmung der Kommission ertheilten Be- 
fugnisse erlöschen, sobald die nach Art. IV. einberufene Generaldeputation die 
ordnungsmäßigen Wahlen zum Verwaltungsrathe vorgenommen hat. 
(Tr. 5900.) For-
	        
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