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stoppen, oder sich der Durchsuchung von Raͤumen und Behaͤltnissen
widersetzen, in welchen sich muthmaßlich Kriegskontrebande oder Pa-
piere befinden.
g. 6.
Der Anhaltung und Aufbringung unterliegen, ohne Unterschied der Na-
tionalitaͤt, auch diejenigen Schiffe, welche uͤber br Nalionalität sich nicht ge-
bührend auszuweisen vermögen.
Welche Schiffspapiere zum Ausweis der Nationalität erforderlich sind,
besiimmt sich nach den Gesetzen des Landes, welchem das Schiff angehörr.
C. 7.
Für gute Prise gelten:
1) die feindlichen Schiffe (G. 2.) nebst deren Ladung; es ist jedoch neu-
trales Gut am Bord eines feindliches Schiffes, mit Ausnahme der
Kriegskontrebande, frei;
2) die Schiffe, deren Ladung aus Kriegskontrebande besteht (F. 4. Ziffer 1.),
nebst der letzteren; wenn nur ein Theil der Ladung aus Kriegskontrebande
bestehr, so ist der Schiffer befugt, die Kriegskontrebande auf der Stelle
oder im nächsten Hafen zu löschen, in welchem Falle er der Aufbringung
enrgeht und die Reise mit dem übrigen Theil der Ladung ungestörk
forksetzen kann;
3) die Schiffe, welche sich mit Gewalt der Anhaltung widersetzen (F. 4.
Ziffer 2.);
4) die als verdächtig aufgebrachten Schiffe, sofern der gegen sie streitende
Verdacht nicht beseitigt wird.
F. 8.
olgende Gegenstände werden, sofern sie für den Feind oder einen feind-
lichen Hafen bestimmt sind, als Kriegskontrebande angesehen:
Kanonen, Mörser, alle Arten Waffen, Bomben, Granaten, Kugeln,
Zündhütchen, Lunten, Pulver, Kürasse, Armaturgegenstände, Saͤttel,
Zadume, sowie überhaupt alle Gegenstände, welche sich unmittelbar für
den Krieg verwenden lassen.
Vorräthe der bezeichneten Ar#, welche zum Gebrauch für das Schiff
selbst dienen, gehören nicht zur Kriegskontrebande.
F. 9.
Auf neutralem Seegebiete ist jede Anhaltung und Aufbringung un-
statthaft.
(Nr. 5002.) 517 K. 10.