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Zweiter Abschnitt.
Von der Blokade feindlicher Häfen.
K. 20.
Ein Hafen gilt als blokirt, wenn er durch ein oder mehrere Kriegs-
fahrzeuge dergestalt gesperrt ist, daß ein Handelsschiff ohne augenscheinliche
Gefahr der Aufbringung in den Hafen nicht einlaufen oder aus demselben
nicht auslaufen kann.
g. 21.
Der Befehlshaber, welcher mit der #usführung der Blokade beauftragt
ist, hat nach seiner Ankunft auf der Blokadestation sämmtlichen in dem Hafen
residirenden Konsuln die Blokade schriftlich anzuzeigen, zugleich auch die in
dem Hafen liegenden neutralen Schiffe aufzufordern, binnen einer angemessenen,
von dem Befehlshaber nach Anhörung der Vorschläge der Schiffsführer zu
bestimmenden Frist den Hafen zu verlassen.
S. 22.
Jedes Schiff, ohne Unterschied der Natlionalit#f welches die Blokade
zu durchbrechen versucht, ist aufzubringen und als gute Prise anzusehen. Ein
neutrales Schiff, welches innerhalb der im F. 21. bezeichneten Frist den blokirten
Hafen verläßt, darf jedoch wegen Blokadebruchs nicht angehalten und aufge-
bracht werden.
K. 23.
Ein Versuch, die Blokade zu durchbrechen, isl bei einem neurralen Schiffe
nur dann anzunehmen, wenn das Schiff von der Blokade Kenntniß hatte.
F. 24.
Ob das Schiff von der Blokade Kenntniß hatte, ist nach den Umständen
des Falles zu beurtheilen, in welcher Beziehung insbesondere die längere oder
kürzere Zeit von Einfluß ist, welche seit der Verkündung und Anzeige der Blo-
kade verstrichen ist.
Wenn der Befehlshaber des betreffenden Kriegsfahrzeuges dafür hält,
daß die Blokade dem Schiffe nicht bekanm gewesen sei, so hat er dasselbe da-
von in Kenntniß zu setzen, diese Benachrichtigung auf den Schiffspapieren, ins-
besondere auf den zum Ausweis der Nationalität dienenden Urkunden, sowie
im Journal des Schiffes zu vermerken, das letztere zurückzuweisen und zur Aen-
derung seines Laufes zu veranlassen.
g. 25.
Die Ausklarirung nach einem blokirten Hafen oder der Lauf des Schine
na