Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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liche Handels= und Gewerbetreibende im Bezirke der Handelskammer berechtigt, 
welche in einer der beiden Gewerbesteuerklassen A. I. und II. veranlagt sind. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. 
über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5907.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juni 1864., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte an den Kreis Rybnik, Regierungsbezirk Oppeln, für den 
Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Loslau über Nieder-Radlin 
bis zur Chaussee der Hopmgruben-Gewerkschaft bei Birtultau. 
N. JIch durch Meinen Erlaß vom 16. Mai 1862. den Bau einer 
Chaussee von Loslau über Nieder-Radlin bis zur Chaussee der Hopmgruben-Gewert- 
schaft bei Birtultau, im Kreise Rybnik, Regierungsbezirk Oppeln, genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Rybnik das Expropriationsrecht für die zu 
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu- 
gleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
maßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5908.)
	        
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