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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln.
Obligation
des Rybniker Kreises
über ... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der untern bestaͤtigten Freisfagtchlüt
vom 17. Dezember 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 19,000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommission für den Chaufseebau des Rybniker Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern
Preußisch Kurant, welche der Kreis als Darlehn erhalten hat und welche mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen sind.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 19,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1864. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 36 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des
ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
beträgen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem Monate
September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstaärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
NRumman und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Oppeln, in der Schlesischen Zeirung, im Staats-
Anzeiger und im Rybniker Kreisblatte.
Bis 8 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 1. Juli und am 2. Januar, von heute an
gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
abe der ausgegebenen Zinskupons, deziebngeweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommnunalkasse in Rybnik, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten —
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