Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 9. 
Der Direktion ist gestattet, sowohl fuͤr einzelne groͤßere Risikos, als fuͤr 
die Gesammtversicherung mehrerer Gebäude bei anderen Gesellschaften Rück- 
versicherung zu nehmen; das Verhältniß der Versicherten zur Sozietät, sowie 
das Recht der Hypothekengläubiger erleidet hierdurch keine Abänderung. 
C. Zeit des Ein= und Austritts. 
g. 10. 
Alle Gebaͤudeversicherungen werden auf einjaͤhrige, fuͤnfjaͤhrige oder zehn- 
jaͤhrige Perioden geschlossen und gelten als stillschweigend auf eine der ablau- 
fenden gleiche Periode verlängert, sofern kein Austritt (H. 14.) erfolgt. Der 
Eintrikt in die Sozietät, sowie die Erhöhung der Versicherungssumme findet 
regelmaßig nur einmal jährlich, nämlich mit dem Beginn des 1. Januar statt; 
doch ist beides auch im Laufe des Jahres gestattet, wenn der Eigenthümer aus- 
drücklich darauf anträgt. Im letzteren Falle werden die ordentlichen wie die 
außerordentlichen Beiträge bei einem neuen Eintritte oder Erhöhung der Ver- 
sicherungssumme vom Anfange des Monats, in welchem der Eintritt oder die 
Erhöhung erfolgt, berechnet. Bei Versicherungen, welche im Laufe eines Jah- 
res anfangen, wird die ein-, fünf= oder zehnjaährige Periode vom nächsten 
1. Januar an gerechnet. 
S. 11. 
Die Versicherung erfolgt auf Grund einer genauen Beschreibung und 
Taxe des betreffenden Gebaudes (§9#. 17. ff.), welche der Eigenthümer auf seine 
Kosten zu beschaffen und mit dem Versicherungsantrage dem Geschäftsführer 
des Orts in zwei Exemplaren zu übergeben hat. 
-Anmträge, welche mit dem ordentlichen Termine, dem 1. Januar, in Kraft 
treten sollen, sind wenigstens vier Wochen vorher mit der Tare dem Geschäfts- 
führer einzureichen. 
F. 12. 
Jede Versicherung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Di- 
rektion, tritt also erst mit dem Beginne des Tages dieser Genehmigung in 
Kraft. Die zum ordentlichen Eintritkstermine rechtzeitig (P. 11.) eingereichten 
Anträge werden als von der Oirektion genehmigt angesehen, wenn dem Antra- 
genden nicht längstens bis zum 25. Dezember die Versagung der Genehmigung 
angezein ist. 
Werden Antraͤge auf sofortigen Beginn der Versicherung gestellt, und 
erfolgt die Entscheidung der Direktion nicht laͤngstens binnen vier Wochen nach 
Einreichung eines solchen Antrages beim Geschaͤftsfuͤhrer, so gilt die Versiche- 
rung als von dem Zeitpunkt der Ueberreichung ab genehmigt. 
(Nr. 5900.) Der
	        
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