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K. 28.
Die dritte, vierte und fünfte Klasse zerfällt jede in drei Abtheilungen;
es enthält:
die Abtheilung A. die isolirten Gebäude,
die Abtheilung B. die nicht isolirten Gebäude,
die Abtheilung C. diejenigen Gebäude, worin feuergefährliche Anlagen
vorhanden sind, oder größere Quamitäten leicht brennbarer Stoffe
aufbewahrt werden.
Bei der zweiten Klasse sinden gleichfalls die vorgedachten Abtheilungen,
bei der ersten Klasse aber nur die Abtheilungen A. und B., und zwar die beiden
Klassen mit der Maaßgabe Anwendung, daß zufolge der im F. 30. enthaltenen
Bestimmung die Zugehörigkeit der massiven Gebäude zu Abrheilung A. oder B.
nicht durch ihre Lage, sondern durch ihre Konstruktion bedingt wird.
S. 29.
Massive Gebäude sind diejenigen, deren Umfassungswände einschließlich
der Giebel kein Holz oder sonstige verbrennbare Stoffe enthalten. Massioe Ge-
baude, deren Umfassungswände einschließlich der Giebel ganz aus Bruch= oder
gebrannten Ziegelsteinen bestehen, kommen, auch wenn sie nicht isolirt stehen,
in die Abtheilung A. der betreffenden Klasse, andere massive Gebäude, auch
wenn sie isolirt stehen, in die Abrheilung B. der betreffenden Klasse. Die Ent-
fernung massiver Gebaude aller Art von anderen Gebäuden resp. feuergefähr-
lichen Anlagen wird bei der nach F. 39. erfolgenden Fesisetzung des Beltrages
durch die Oirektion berücksichtigt werden.
Unter feuerfesien Bedachungen sind die von Metall, Ziegeln, Stein und
Schiefer zu verstehen. Inwieweik andere Bedachungsarten dahin zu rechnen,
. B. Stein= oder Theerpappe, Asphalt oder feuersichere Lehmschindeln 2c., bleibr
in jedem einzelnen Falle von der Dircktion zu bestimmen.
S. 30.
Als isolirt werden diejenigen Gebäude angesehen, welche bei feuer-
fester Bedachung fünf Ruthen und bei nicht feuerfester Bedachung zwanzig
Ruthen vom nächsten Gebäude entfernt liegen. ·
So 31.
Gebaͤude, die in ununterbrochenem Zusammenhange erbaut, oder unter
einem Dache liegen, werden als ein Ganzes behandelt, und nach demjenigen
Theile, welcher der feuergefährlichste ist, klassifizirt (G. 8.).
g. 32.
Gebäude eines Gehöftes, welche zu ein und derselben Wirthschaft ge-
hoͤren