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noch außer den etwanigen Strafbeiträgen (9#. 43. und 44.) geleistet werden.
Ist das Feuer erweislich durch eine nicht angezeigte Veränderung (F. 42.) ent-
standen, so fällt die Verpflichtung der Soziefkät zur Zahlung der Brandent-
schaddigung weg.
F. Anzeige und Tare der Brandschäden bel Immobilien.
K. 46.
Bei entstandenen Brandunfällen ist der Eigenthümer des beschädigten
Gebäudes verpflichtet, davon dem Geschaftsführer des Ortes längstens binnen
vierundzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers Nachricht zu ertheilen.
G. 47.
Wird diese Benachrichtigung verabsäumt, oder über die festgesetzte Frist
hinaus versptet, so ist der Säumige in eine von der Direktion festzusetzende
und zur Kasse der Sozietat fließende Konventionalstrafe von Einem bis zwan-
zig Thaler verfallen.
K. 48.
Wenn der Eigenthümer die ihm obliegende Anzeige C. 46.) nicht inner-
halb sechs Wochen nach Dämpfung des Feuers erstaltet, so geht er seines
Anspruchs auf Ver ürigung des Schadens gegen die Sogzietcht verlustig, jedoch
unbeschadet der Rechte der Hypothekengläubiger G. 55.).
S. 49.
An den abgebrannten oder beschädigten Gebuden dürfen vor der
Schadensaufnahme Veränderungen, soweit solche nicht aus polizeilichen Rück-
sichten nothwendig werden, ohne Erlaubniß des Gehstsführorl nicht vorge-
nommen werden; wer dem zuwider handelt, hat eine von der Direktion festzu-
setzende und zur Kasse der Sozietät fließende Konventionalstrafe von fünf bis
funfzig Thalern verwirkt.
Ist in Folge der Veränderungen die Aufnahme des Schadens unmöglich
gemacht, so kann die Direktion die Zahlung der Brandentschädigung ganz oder
theilweise verweigern.
g. 50.
Bei jedem Brande ist die Entschadigung durch ein kontradiktorisches Ver-
fahren festzustellen, und dabei sowohl der Werth der übrig gebliebenen Theile
des Gebäudes, als der Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welche erforder-
lich sind, um die vernichteten oder beschadigten Theile desselben in den Zustand
vor dem Brande wieder herzustellen. Wenn nach dieser Feststellung die Ver-
sicherungssumme den Betrag der ermittelten beiden Werthe, ndmlich:
a) der übrig gebliebenen Theile des Gebäudes, 1)
) der