Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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b) der Herstellungskosten rücksichtlich der vernichteten oder beschädigten 
Theile des Gebaudes, 
zusammen genommen erreicht, so wird der ermittelte Betrag der Herstellungs- 
kosten als Brandvergütigung gezahlt. 
Ist die Versicherungssumme geringer, so wird diese Vergütigung nur 
nach dem Verhältniß der Versicherungssumme zu der Hauptsumme der beiden 
ermittelten Werthe gewährr; sollte die Versicherungssumme größer sein, so wird 
dennoch nur der Betrag der Herstellungskosten vergütet. Bei geringen Be- 
schädigungen kann die Oirektion die Schadensermittelung in der Art anordnen, 
daß nur die Kosten ermittelt werden, welche zur Wiederherstellung des Ge- 
baudes in den Zustand vor dem Brande erforderlich sind. 
Bei Brandschäden an Maschinen und anderen mit einem Gebäude ver- 
sicherten Gegenständen (F. 5.) wird durch die Sachverständigen 
a) der Werth, welchen die Gegenstlände in ihrem Zustande vor dem Brande 
hatten, und 
b) der Werth der nach dem Brande übrig gebliebenen Theile 
ermittelt und der danach sich ergebende Verlust, wie bei Gebäuden, nach Maaß- 
gabe der Versicherungssumme vergütet. 
g. 61. 
Die Besichtigung und Feststellung des Schadens geschieht unter Leitung 
des Geschäftsführers des Ortes, oder der Direktion, oder eines von derselben 
etwa ernannten Beamten, mit Zuziehung des Beschädigten durch zwei Sachver- 
ständige, von denen der eine Seitens des Geschäftsführers oder der Direktion, 
der andere Seitens des Brandbeschädigten ernannt wird. Sind die beiden 
Sachverständigen, welche allein die Ermittelung des Schadens vorzunehmen 
haben, einerlel Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der 
verbrannten und erhaltenen Theile und der darnach zu gewährenden Vergüti- 
gung sein Bewenden. Bei verschiedener Meinung wählen sie einen Obmann, 
und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, so wird die Ernennung 
desselben bei der Ortsbehörde beantragt. Für den Fall, daß die Ortsbehörde 
dessen Bestimmung ablehnen sollte, wird derselbe durch das Loos aus den von 
den Parteien vorgeschlagenen Personen bestimmt. Der Obmann entscheidet nur 
über die streitigen Punkte. Gegen die also fesigesetzte Schadensberechnung ist 
ein weiterer Rekurs nicht zulässig. Den Obmann bezahlen beide Parteien, jede 
zur Hälfte, von den Sachverständigen bezahlt jede Partei den ihrigen. 
6. Sicherung der Hypothekengläubiger. 
g. 52. 
Die Rechte der auf ein versichertes Grundstück eingetragenen Hypotheken= 
gläubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der Di- 
(Nr. 5000.) rektion
	        
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