Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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rektion von Amtswegen wahrgenommen; der Eintragung derselben in das Ka- 
taster bedarf es nicht. 
. 53. 
Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietät und das freiwillige Herab- 
setzen der Versicherungssumme (§#. 14. 23.) ist nur zulassig, wenn auf dem 
Grundstücke Hypothekenforderungen nicht eingetragen 14 oder wenn die ein- 
getragenen Hypothekengläubiger hierin ausdrücklich gewilligt haben. Es genügr, 
wenn bei dem Konsense die Richtigkeit der Unterschrift und die Identikäk# des 
Ausstellers von einem öffentlichen Beamten, welcher zur Führung eines Dienst- 
siegels befugt ist, bescheinigt ist. Es sind übrigens nur diejenigen Hypotheken- 
gläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen bis zum 1. Oktober des laufen- 
den Jahres ein gnragen. sind. Der Hypothekenzustand ist festzustellen durch Ein- 
sicht des Hoporkeken uchs Seitens des betreffenden Geschäftsführers, oder durch 
Beibringung eines Attestes des Hypothekenrichters oder eines Hypothekenscheins. 
g. 54. 
In den Fällen der unfreiwilligen Voschung und Herabsetzung der Ver- 
sicherungssumme in Gemäßheit der §#. 7. 8. 21. 25. 26. und 42. hat die 
Direktion durch den Geschäftsführer Einsicht des Hypothekenbuchs nehmen zu 
lassen, und den eingetragenen Gläubigern, soweit deren Person und Aufent- 
haltsort aus dem Hyporhekenbuche erhellr oder sonst der Direktion bekannt ist, 
zurch de Post Nachricht zu geben. Einer Empfangsbescheinigung bedarf 
es nicht. 
Im Falle des F. 26. erfolgt die Löschung, wenn nicht binnen vier 
Wochen nach dem Abgange der Benachrichtigung die rückständigen Beiträge 
gezahlt werden. E 
Steht dem Versicherten nach ##. 8. 45. 48. und 60. ein Anspruch auf 
die Brandentschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflichter, die- 
selbe den Hypothekengläubigern gegen Abtretung ihrer Rechte soweit zu zahlen, 
als dieselben aus dem verpflichteten Grundstücke, oder, wenn ihnen zugleich ein 
persönliches Recht gegen den Eigenthümer dieses Grundstücks zusteht, auch aus 
dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung 
gelangen. Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern gesetzlich zustehenden 
Priorität, oder, wenn die Oirektion sich mit deren Prufung nicht befassen will, 
zum gerichtlichen Depositorium bei dem Richter der belegenen Sache. 
Zinsen von der Brandentschdigung zu zahlen ist die Sozietat nicht 
verpflichtet. 
K. 56. 
Mit Ausnahme des F. 58. vorgesehenen Falles wird die Brandentschadi- 
gung nur dann nach Maaßgabe des F. 68. in einer Summe an den Versicher- 
ten gezahlt, wenn das Grundstück nicht mit Hypotheken belastet ist. Letzteres 
wird in der §. 53. vorgeschriebenen Weise festgestellt. Haften auf dem Grund- 
stücke
	        
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