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stäcke Hypotheken, und will der Versicherte die Gebaude nicht wieder aufbauen
oder wiederherstellen (F. 57.), so darf die Brandentschédigung nur unter Ein-
willigung der Hypothekengláubiger, welche in den im HF. 53. bestimmten Formen
beizubringen isi, an den Eigenthümer gezahlt werden. Wird diese Einwilligung
nicht innerhalb der F. 68. bestimmten Frist beigebracht, so ist die Direktion zur
Panchtichen Deposition bei dem Richter der belegenen Sache auf Kosten der
Spschreen befugt; zur Zahlung von Verzugszinsen ist sie aber keinenfalls
verpflichtet.
K. 57.
Der Einwilligung der Hypothekengläubiger bedarf es nicht, wenn der
Eigenthämer das völlig vernichtere Gebäude auf demselben Grundstücke, und
mindesiens zu dem Werthe der Brandenrschädigung wieder herzuslellen erklä4krt.
In diesem Falle erfolgt die Zahlung in drei A, und zwar die erste Rate
spätestens vier Wochen nach dem Prande, die zweire, wenn das Gebäude
unter Dach gebracht, und die dritte, wenn es vollendet ist. Die Zahlung der
beiden letzten Raten wird nur nach Beihringung von Attesten eines Bauver-
ständigen geleintet, in welchen der Werth des Baues bescheinigt sein muß.
Bei Partialschdden kommen diese Bestimmumgen ebenfalls, jedoch mit
der Maaßgabe in Anwendung, daß die Zahlung in zwei Raren, und zwar die
erste Rate sparestens vier Wochen nach dem Brande, und die letzte nach Voll-
endung der Reparatur starrfindet.
Erfolgt die Wiederherstellung im Fall von Totalscháden nicht in läng-
stens zwei Jahren, bei Partialschden nicht in längstens Einem Jahre, so sind
die Hypothekengläubiger berechtigt, die Auszahlung oder Depofition der noch
rückständigen Enrschdbigung nach Maaßgabe der Bestimmungen am Schlusse
des H. 55. zu verlangen.
g. 56.
Bei geringfuͤgigen Schaͤden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist,
kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung der Direktion von dem
. 56. und 57. vorgeschriebenen Verfahren Abstand genommen und die ganze
Emschädigungssumme sofort G. 69.) gezahlt werden.
H. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät und Auszahlung
der Brandschadenvergütigung für Immobilien.
A. 59.
Die Brandschadenvergütigung wird für alle Feuerbeschadigungen des ver-
sicherten Gebäudes geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Enrstehung
des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen,
darin einen Unterschied macht.
Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen bei der Direktion nachgesucht
werden und sind von ihr festzusetzen und anzuwessen. 6
Jahrgang 1864. (Nr. 5900.) 58 8. 60.