Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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eichneten Frist zu leisten, sofern das gegemwärtige Reglement nicht fpatere 
Zahlung rechtfertigt. Findet außer diesem Falle eine Verzögerung der Jahlung 
statt, so ist die Sozietät zur Zahlung der gesetzlichen Berzugszinsen verpflichter. 
F. 70. 
Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der 
Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem 
Falle, wenn das Eigenthum des Grundstucks, worauf das versicherte Gebäude 
steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen 
Anderen übergehr, damit zugleich alle aus dem Wersicherungsvertrage entsprin- 
Lenden Rechte nebst den gegenüberstehenden Pflichten für übertragen erachtet 
werden. 
F. 71. 
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet, ohne daß es 
dazu seiner Erklárung bedarf, mit dem Eintritt des Brandes aus der Sogzietät 
aus, ist aber noch zu allen Beitrdgen des laufenden Jahres verpflichtet. Wenn 
er mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner versichert bleiben will, so muß er 
sich von neuem in die Sozietät aufnehmen lassen. 
Doch soll es ihm freistehen, schon auf die neuen Baumaterialien und 
Bauarbeiten, welche entweder bereits in dem in der Wiederherstellung begrif- 
fenen, noch unvollendeten Gebäude slecken, oder, als zum Bau bestimmt, auf 
der Bausielle befindlich sind, bei der Sozietat eine einstweilige Versicherung zu 
nehmen. Indessen muß der Werth dieser versicherungsfhigen Gegenstaͤnde 
durch Sachverständige nach Vorschrift der #. 17. ff. fesigestellt werden. Wenn 
die also versicherren Gegenstände ganz oder zum Theil durch einen Brandunfall 
zerstört werden, so erfolgt die Vergütigung nur für denjenigen Theil derselben, 
welcher als bereits in den Bau verwender, oder zur Baustlelle geschafft und 
dort vernichtel nachgewiesen wird. Oie Beiträge werden bei einer solchen Ver- 
sicherung nach derjenigen Klasse bezahlt, in welcher das früher abgebrannte 
Gebäude gestanden hane. 
K. 72. 
Ist der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch den Brand 
an sich der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen; das beschä- 
digte Gebdude bleibt aber nur mit dem Werthe versichert, den es nach dem 
Brande hatte, und die Versicherung zu der früheren vollen Summe ktritt erst 
dam wieder ein, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes in den früheren 
Werth ourch eine Taxe nachgewiesen wird. 
S. 73. 
Die Oirektion ist ermächtigt, Belohnungen für außerordentliche Hülfe- 
leistung bei Bränden, sowie Vergütigung für solche Beschadigungen zu ge- 
währen, welche durch die Löschungsmaaßregeln herbeigeführt worden sind, wenn 
der Sozietat dadurch Nutzen erwachsen ist. Sollen mehr als 50 Rohlr. für den 
ein-
	        
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