Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Papieren zu bestellen, welche Behufs Belegung gerichtlicher oder vormund- 
schaftlicher Depositalgelder als Unterpfand angenommen werden; dieselben sind 
bei der Provinzial-Hülfskasse zu deponiren und von deren Direktoren zuvor 
außer Kurs zu setzen. 
Die Bestimmung der Geschaͤfte der Reiseinspektoren bleibt der von der 
Direktion mit Genehmigung der staͤndischen Kommission und des Oberpraͤsidenten 
zu erlassenden Instruktion vorbehalten. 
Die Diaͤten- und Reisekostensaͤtze saͤmmtlicher Beamten sind von der 
staͤndischen Kommission festzustellen. Dieselben haben außer ihrer Besoldung 
und den Diäten und Reisekosten für Geschäftsreisen keinen weiteren Anspruch 
auf Büreaukosten oder sonstige Entschädigungen. Die Geschäftsführer bedienen 
sich des Siegels der Sozietät und werden als auf Widerruf oder Kündigung 
angestellte Beamte derselben angesehen. 
G. 83. 
Die sonst erforderlichen Büreaubeamten werden von dem Direktor auf 
Kündigung angenommen. Ueber die Besoldung derselben ist von der Direktion 
der ständischen Kommission ein Etat zur Feststellung einzureichen. 
C. 84. 
Die Geschaftsführer haben als Remuneration für Wahrnehmung sämmt- 
licher Sozietätsgeschäfte, einschließlich der Erhebung und Abführung der Bei- 
trdge, den mit ihnen zu vereinbarenden Prozensatz — dessen Maximum nicht 
meßr als zehn Prozent betragen darf — von den auf ihren Bezirk fallenden 
ordentlichen Beiträgen zu beziehen. Außerdem wird nur für die Anfertigung 
des Jahreskatasters eine in jedem einzelnen Falle von der Direktion festzusetzende 
Remuneration gezahlt. Für solche Auszüge aus dem Feuersozietaäts-Kataster, 
deren Ertheilung in dem Reglement nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, können 
jedoch folgende Gebühren achoben werden, nämlich: 
für einen Auszug rücksichtlich eines Gebäudes zu der Versicherungs- 
summe von 200 Rethlr. und darunter 
2 Sgr. 6 Pf., 
von uͤber 200 Rthlr. 
5 Silbergroschen. 
Zur Zahlung dieser Gebuͤhren ist der Extrahent verpflichtet. 
g. 85. 
Die Lokalerhebung der Feuersozietaͤts-Beitraͤge liegt den Geschaͤftsfuͤhrern 
jedes Orts ob. Wegen der erforderlich werdenden exekutivischen Einziehung 
r. 5009) er
	        
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