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Papieren zu bestellen, welche Behufs Belegung gerichtlicher oder vormund-
schaftlicher Depositalgelder als Unterpfand angenommen werden; dieselben sind
bei der Provinzial-Hülfskasse zu deponiren und von deren Direktoren zuvor
außer Kurs zu setzen.
Die Bestimmung der Geschaͤfte der Reiseinspektoren bleibt der von der
Direktion mit Genehmigung der staͤndischen Kommission und des Oberpraͤsidenten
zu erlassenden Instruktion vorbehalten.
Die Diaͤten- und Reisekostensaͤtze saͤmmtlicher Beamten sind von der
staͤndischen Kommission festzustellen. Dieselben haben außer ihrer Besoldung
und den Diäten und Reisekosten für Geschäftsreisen keinen weiteren Anspruch
auf Büreaukosten oder sonstige Entschädigungen. Die Geschäftsführer bedienen
sich des Siegels der Sozietät und werden als auf Widerruf oder Kündigung
angestellte Beamte derselben angesehen.
G. 83.
Die sonst erforderlichen Büreaubeamten werden von dem Direktor auf
Kündigung angenommen. Ueber die Besoldung derselben ist von der Direktion
der ständischen Kommission ein Etat zur Feststellung einzureichen.
C. 84.
Die Geschaftsführer haben als Remuneration für Wahrnehmung sämmt-
licher Sozietätsgeschäfte, einschließlich der Erhebung und Abführung der Bei-
trdge, den mit ihnen zu vereinbarenden Prozensatz — dessen Maximum nicht
meßr als zehn Prozent betragen darf — von den auf ihren Bezirk fallenden
ordentlichen Beiträgen zu beziehen. Außerdem wird nur für die Anfertigung
des Jahreskatasters eine in jedem einzelnen Falle von der Direktion festzusetzende
Remuneration gezahlt. Für solche Auszüge aus dem Feuersozietaäts-Kataster,
deren Ertheilung in dem Reglement nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, können
jedoch folgende Gebühren achoben werden, nämlich:
für einen Auszug rücksichtlich eines Gebäudes zu der Versicherungs-
summe von 200 Rethlr. und darunter
2 Sgr. 6 Pf.,
von uͤber 200 Rthlr.
5 Silbergroschen.
Zur Zahlung dieser Gebuͤhren ist der Extrahent verpflichtet.
g. 85.
Die Lokalerhebung der Feuersozietaͤts-Beitraͤge liegt den Geschaͤftsfuͤhrern
jedes Orts ob. Wegen der erforderlich werdenden exekutivischen Einziehung
r. 5009) er