Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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erfolgt, der summarische Inhalt der Rechnung selbst durch die Amtsblaͤtter zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 
g. 90. 
Die Sozietaͤtskasse muß von dem Direktor wenigstens von vier zu vier 
Wochen revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit nach Gutbefinden des Ober- 
praͤsidenten, jedoch wenigstens zweimal jaͤhrlich, einer außerordentlichen Revision 
unterworfen werden. 
K. 91. 
Jedem Kommunallandtage wird durch den Oberprasidenten ein von der 
Direktion abgefaßter Bericht über den Zustand der Sozietät vorgelegt, welchem 
dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (F. 89.) anzuschließen 
sind. Oen ——–J des Kommunallandtages steht es frei, sich bei 
dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Direktion vorlegen zu lassen, und 
wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche zur Sprache zu bringen. 
g. 92. 
Von den Städteabgeordneten des Kommunallandtages wird eine aus 
fünf Mitgliedern bestehende Kommission jedesmal für die Zeit bis zum nachsten 
ordentlichen Landtage gewählt, welcher außer den im HF. 79. beigelegten Be- 
fugnissen noch folgende zustehen: 
1) Abänderungen des Tarifs und der Geschäftsführung (Abschnitt F. und 
I.) des Reglements zu beschließen, wenn das Bedürfnißs solche noth- 
wendig macht; 
2) über die zinsbare Anlegung der entbehrlichen Bestände der Sozietäts- 
kasse zu bestimmen; 
3) über die Anstellung und Besoldung von Beamten, sowie über die Re- 
munerirung der Geschäftsfährer vorläufig bis zum Jusammemtritt des 
nächsten Kommunallandtages die nöthigen Anordnungen zu treffen. 
Diese Kommission prüft und monirt auch die Rechnungen und Etats vorbe- 
haltlich der Feststellung durch die Stadteabgeordneten des Kommunallandtages, 
ist bei Anstellung und Entlassung der Beamten zu hören und dient überhaupt 
als vorbereitendes und ausführendes Organ der Städteabgeordneten des Kom- 
munallandtages. 
S. 23. 
Die Kommission wird zusammenberufen durch den Oberpräsidenten und 
beräth unter dem Worsitze desselben, oder eines von ihm zu bestimmenden Stell- 
vertreters, mit Zuziehung des Direktors, welcher keine Stimmberechtigung hat. 
Jahrgang 1864. (Nr. 5909.) *59 g. 94.
	        
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