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g. 94.
Beschlußfaͤhig ist die Kommission, wenn vier Mitglieder anwesend sind;
bei Stimmengleichheit entscheider der Vorsitzende, welcher letztere im Uebrigen
nur dann ein Stimmrecht ausübt, wenn ein siandisches Mitglied mit dem Vor-
sitze beauftragt ist.
K. 95.
Alle Beschlässe der Kommission bedürfen der Genehmigung des Ober-
präsidenten.
M. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen.
S. 96.
Beschwerden über das Verfahren der Ortsgeschäftsführer oder Anfragen
der letzteren sind zundchst bei der Direktion und weiterhin bei dem Oberprä-
sidenten anzubringen; die Beschwerden über die Direktion und die Anfragen,
welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen ebenfalls an den Ober-
praͤsidenten.
A. 97.
Bei Streitigkeiten zwischen der Sozietät und einem Theilnehmer findet
entweder der Rekurs oder der ordentliche Weg Rechtens statt.
Der Weg Rechtens ist nur zulassig, wenn der Streit sich auf die Frage
bezieht, ob der (angeblich) Versicherte rücksichtlich eines ihn betroffenen Brand-
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, und ob ihm über-
haupt eine Brandschadenvergütigung zu gewahren sei oder nicht. Der Rekurs
ist bei allen Streitigkeiten 8 „wo solcher nicht durch besondere Bestimmung
ausdrücklich ausgeschlossen ist (H. 51.). Ist in einem Falle, wo der Rechtsweg
zuléssig, von dem Betheiligten der Weg des Rekurses einmal gewählt, so findet
der Rechtsweg nicht mehr statt.
S. 9.
Der Rekurs geht an den Oberpräsidenten, dessen Entscheidung auf die-
sem Wege die endliche und rechtskraftige ist.
Der Rekurs muß binnen einer Prcklusiofrist von sechs Wochen, vom
Tage der Insinuarion des Direkrionsbescheides, eingelegt werden; die Provoka--
tion auf den Weg Rechtens ist binnen einer gleichen 4r anzubringen.
Wo der Weg Rechtens zulässig und von den Interessenten gewählt ist,
muß die Klage innerhalb sechs Menat nach dem Ablauf obiger Prallusiofrist
bei dem behörigen Gerichte angestellt werden, widrigenfalls die Festsetzung der
Direktion in Rechtskraft #bergeht.
N. Vor-