Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 29—
(Nr. 5912.) Statut für den Verband zur Entwsserung des Thales der faulen Obra ober-
halb der Hammermühle bei Bomst. Vom 27. Juni 1864.
Wi# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc.
verordnen, Behufs Melioration der Grundstücke in dem Thale der faulen Obra
in den Kreisen Züllichau-Schwiebus, Meseritz und Bomst, nach Anhörung der
Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl entsprechend, auf Grund des Gesetzes
vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-Samml. S. 182.) und des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. F. 50. (Gesetz= Samml. S. 51.), was folgt:
S. 1.
Um die Grundstücke in dem Thale der faulen Obra in den Kreisen
Züllichau-Schwiebus, Meseritz und Bomst durch Entwässerung zu verbessern
und, soweit dies erforderlich und möglich, zu bewässern, werden die Besitzer
dieser Grundstücke unter der Benennung:
„Verband zur Entwäásserung des Thales der faulen Obra
oberhalb der Hammermühle bei Bomst“,
zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Züllichau.
g. 2.
Der Entwaͤsserungsbezirk besteht fuͤr jetzt aus einer Flaͤche von 18,172
Morgen 167 ORuthen.
Diese Grundstuͤcke sind auf drei Sektionskarten des Thales der faulen
Obra nach den vorhandenen Karten durch die Geometer Kosack und Vermes-
sungsreoisor Richter zusammengerragen und gehbren davon:
Johrgang 1864. (Nr. 5012.) 61
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1864.
1) zur