Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Bei Parzellirungen müssen die Lasten des Verbandes auf die Trenn- 
stücke verhaltnißmäßig vertheilt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
K 9. 
Die Aufstellung des Katasters unter Zugrundelegung der bereits erfolgten 
Einschätzung der betheiligten Grundstücke in die bestimmten Klassen liegt dem 
Regierungskommissarius ob. 
Der Entwurf des Katasters ist den einzelnen Gemeindevorständen, den 
Besitzern der außer dem Gemeindeverbande stehenden Güter und den Vertre- 
tern des Fiskus, sowie den betreffenden Landrathsämtern bezüglich der in den 
einzelnen Kreisen belegenen Grundstücke ertraktweise mitzurheilen und ist zugleich 
in den Amtsblaktern der Regierungen zu Frankfurt und Posen eine vierwöchent- 
liche Frist bekannt zu machen, in welcher das Kataster bei den Gemeindevor- 
standen, den Landrarhsämtern und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind von der Regierung 
u Frankfurt a. d. O. zu ernennen, und zwar hinsichrlich der Vermessung und des 
Ripelemems ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, 
bezüglich der ökonomischen Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverstandige, 
denen ein Wasserbautechniker beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und das 
Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate ein- 
verstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die 
Akten der vorgenannten Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde ein- 
gereicht. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zuldssig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der- 
selben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. aus- 
gefertigt und dem Verbandsvorstande übergeben. Auf Grund des Katasters 
werden die Heberollen aufgestellt. 
Auch schon vor Feststellung des Katasters kann die vorbezeichnete Regie- 
rung die Einziehung von Beitraägen nach der Fläche der betheiligren Grund- 
stücke oder nach dem Entwurfe des Katasters, vorbehaltlich der künftigen Aus- 
gleichung, anordnen. 
KS. 10. 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein: 
1) im Falle der Parzellirung und Besitzveränderung, 
(Fr. 8014) 2) so-
	        
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